§ 21 § 21 — Ruhebezüge der Bürgermeister der steirischen Gemeinden
Gliederung
6. Abschnitt Besondere Übergangsbestimmungen für die Zeit nach dem Ablauf des 30. September 1997
§ 21 § 21
Rückverweise
In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 45/2016 tritt § 5a Abs. 2 mit 1. März 2016 in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 45/2016
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