§ 7 § 7 — Ruhebezüge der Bürgermeister der steirischen Gemeinden
Gliederung
Rückverweise
Den Aufwand für die zur Auszahlung gelangenden einmaligen Zuwendungen, Ruhe- und Versorgungsbezüge sowie einmaligen Abfindungen im Sinne des 2.Abschnittes trägt das Land.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1994
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