(1) Den Hinterbliebenen eines Bürgermeisters gebühren auf Antrag monatliche Versorgungsbezüge, wenn der Bürgermeister am Sterbetag Anspruch auf Ruhebezug gehabt hat.
(2) Der Versorgungsbezug der Witwe beträgt 60 v.H. des Ruhebezuges, der der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit des Bürgermeisters entspricht, mindestens aber 42 v.H. des vollen Ruhebezuges nach § 3 Abs.5.
(3) Der Waisenversorgungsbezug beträgt für jede Halbwaise 12 v.H. des Ruhebezuges, der der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit des Bürgermeisters entspricht, mindestens aber 8,4 v.H. des vollen Ruhebezuges nach § 3 Abs.5.
(4) Der Waisenversorgungsbezug beträgt für jede Vollwaise 30 v.H. des Ruhebezuges, der der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit des Bürgermeisters entspricht, mindestens aber 21 v.H. des vollen Ruhebezuges nach § 3 Abs.5.
(5) § 3 Abs.8 bis 11 gelten sinngemäß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/1979
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