§ 15 § 15 — Ruhebezüge der Bürgermeister der steirischen Gemeinden
Gliederung
Rückverweise
Die §§ 16 bis 20 sind auf Zeiträume anzuwenden, die nach dem Ablauf des 30. September 1997 liegen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/1997
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