(1) Die im 2. Abschnitt angeführten einmaligen Zuwendungen, die Ruhe- und Versorgungsbezüge, einmaligen Abfindungen sowie die Zulage nach § 4b gebühren den Anspruchsberechtigten auf Antrag. Wird der Antrag auf Gewährung eines Ruhe- oder Versorgungsbezuges oder einer Zulage nach § 4b nicht innerhalb von drei Monaten nach Entstehen des Anspruches auf diese Leistung gestellt, so gebühren sie erst von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.
(2) Der Antrag auf Zuerkennung der einmaligen Zuwendungen, Ruhe- und Versorgungsbezüge und einmaligen Abfindungen ist schriftlich bei der Gemeinde, in der der Bürgermeister zuletzt sein Amt ausgeübt hat, oder – falls die Gemeinde zu bestehen aufgehört hat – bei deren Rechtsnachfolgerin einzubringen. Die Gemeinde hat über diesen Antrag mit Bescheid zu entscheiden.
(3) Der Bescheid nach Abs.2 ist unverzüglich dem Amt der Landesregierung unter Anschluß aller für die Ermittlung der einmaligen Zuwendung, des Ruhe- oder Versorgungsbezuges bzw. der einmaligen Abfindung erforderlichen Unterlagen zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen. Die Zustellung des Bescheides darf erst nach Vorliegen der aufsichtsbehördlichen Genehmigung erfolgen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/1979, LGBl. Nr. 1/1994
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