(1) Auf Bürgermeister nach § 19 Abs. 1 Z 1, die
1. wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung aus ihrer Funktion ausscheiden und
2. bereits am 30. Juni 1998 die für ihre zum Zeitpunkt dieses Ausscheidens ausgeübte Funktion maßgebenden zeitlichen Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 erfüllt haben, sind ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden.
(2) Für Bürgermeister nach § 19 Abs. 1 Z 1, die wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung aus ihrer Funktion ausscheiden, gelten die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 auch dann als erfüllt, wenn sie vor dem 1. Juli 1998 die Funktion eines Bürgermeisters bekleidet haben.
(3) Scheidet ein Bürgermeister gemäß Abs. 1 oder 2 mit Anspruch auf Ruhebezug nach diesem Gesetz aus, ist § 21 Gemeindebezügegesetz nicht anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/1997
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