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Kärntner Landesarchivgesetz - K-LAG

K-LAG
In Kraft seit 01. Juni 1997
Up-to-date

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 1 § 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Archivierung und den Zugang zu den bei den Behörden und Dienststellen von inländischen Gebietskörperschaften, bei deren Rechts- oder Funktionsvorgängern sowie bei sonstigen juristischen und natürlichen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts entstandenen Unterlagen, deren Erhaltung und Bewahrung im öffentliche Interesse des Landes Kärnten gelegen ist.

(2) Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes sind ausgenommen:

a) Personen und Einrichtungen, die dem Bundesarchivgesetz unterliegen;

b) gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften sowie Rechtsträger, die aufgrund deren Rechtsvorschriften gebildet worden sind;

c) sonstige Personen und Einrichtungen, sofern ihre Unterlagen nicht Archivalien im Sinne dieses Gesetzes sind.

(3) Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, alle Geschlechter gleichermaßen. Funktionsbezeichnungen dürfen auch in der Form verwendet werden, die das Geschlecht des Funktionsinhabers zum Ausdruck bringen.

§ 2 § 2 Abgrenzung von Bundeszuständigkeiten

(1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Angelegenheiten, die in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sind.

(2) Soweit durch Bestimmungen dieses Gesetzes die Zuständigkeit des Bundes berührt wird, sind diese so auszulegen, dass sie keine über die Zuständigkeit des Landes Kärnten hinausgehende rechtliche Wirkung entfalten.

§ 3 § 3 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

a) Zugang: die Einsicht, Benützung und Verarbeitung der Archivalien sowie deren Inhalte,

b) Unterlagen: Schrift-, Bild- und Tonschriftgut, wie Handschriften, Urkunden, Akten und sonstige Schriftstücke, Karten, Pläne, Siegel, Amtsdruckschriften, Bild-, Film- und Tonmaterial, sonstige Datenträger sowie Dateien einschließlich der Hilfsmittel (Findmittel) für deren Erfassung, Ordnung, Verwaltung, Benützung, Nutzbarmachung und Auswertung;

c) archivwürdig: alle Unterlagen, die

1. aufgrund von Rechtsvorschriften dauernd aufzubewahren sind,

2. die benötigt werden

aa) für die geordnete Fortführung der Verwaltung oder für Zwecke der Gesetzgebung oder der Rechtsprechung,

bb) für die wissenschaftliche Forschung,

cc) zur Sicherung berechtigter Interessen Betroffener, deren Rechtsnachfolger oder Dritter,

dd) für das Verständnis von Geschichte und Gegenwart des Landes Kärnten,

3. die von der Anstalt als solche bewertet wurden;

d) Archivierung: die planmäßige Erfassung, Ordnung, Verwahrung, Verwaltung, Bewertung, Nutzbarmachung und Auswertung archivwürdiger Unterlagen;

e) Archivalien: archivierte Unterlagen.

§ 4 § 4 Einrichtung der Anstalt

(1) Zur Archivierung der archivwürdigen Unterlagen im Land Kärnten, dessen Erhaltung und Bewahrung im öffentlichen Interesse des Landes Kärnten gelegen ist, wird eine Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet. Die Anstalt führt die Bezeichnung “Kärntner Landesarchiv” und hat ihren Sitz in Klagenfurt.

(2) Die Anstalt ist zur Führung des Landeswappens sowie eines Siegels mit dem Wappen des Landes und der Umschrift “Kärntner Landesarchiv” berechtigt.

§ 5 § 5 Aufgaben der Anstalt

(1) Die Anstalt hat die Aufgabe, die archivwürdigen Unterlagen

a) der Behörden und Dienststellen des Landes Kärnten und der Kärntner Gemeinden sowie deren Rechts- und Funktionsvorgängern und

b) der Stiftungen, Fonds, Anstalten und sonstigen Einrichtungen im Land Kärnten (sonstige öffentliche Stellen), die der Aufsicht des Landes Kärnten unterliegen,

zu archivieren, und nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes öffentlich zugänglich zu machen, sofern an deren Erhaltung und Bewahrung ein öffentliches Interesse des Landes Kärnten besteht.

(2) Die Anstalt darf archivwürdige Unterlagen von sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, insbesondere von Behörden und Dienststellen des Bundes im Land Kärnten und ihrer Rechtsvorgänger, sowie private archivwürdige Unterlagen archivieren, sofern an deren Erhaltung und Bewahrung ein öffentliches Interesse des Landes Kärnten besteht.

(3) Die Anstalt darf wissenschaftliche Forschungen hinsichtlich der Kärntner Landeskunde und Landesgeschichte durchführen, insbesondere hinsichtlich solcher Themen, die von besonderer geschichtlicher, rechtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung für das Land Kärnten sind. Die Durchführung wissenschaftlicher Forschungen umfasst auch

a) die Veröffentlichung von Forschungsergebnissen sowie die Herausgabe von Quelleneditionen, Regestenwerken sowie anderen einschlägigen Publikationen,

b) die Mitwirkung an der Vorbereitung und Durchführung von Ausstellungen und sonstigen Veranstaltungen zu landeskundlichen und landesgeschichtlichen Themen sowie

c) die Mitwirkung an der Stärkung des Landesbewusstseins durch archivdidaktische Maßnahmen zur Vermittlung landeskundlicher und landesgeschichtlicher Kenntnisse.

(4) Die Anstalt darf über Ersuchen öffentlicher und privater Stellen fachliche Gutachten in den Angelegenheiten ihrer Aufgabenbereiche erstatten.

2. Abschnitt Verfahren der Archivierung

§ 6 § 6 Vorbereitung der Archivierung

(1) Die Anstalt hat Behörden und Dienststellen des Landes, der Gemeinden sowie sonstige öffentliche Stellen nach § 5 Abs. 1 lit. b hinsichtlich der Verwaltung und Sicherung ihrer Unterlagen, die von der Anstalt zu einem späteren Zeitpunkt in Verwahrung genommen werden sollen, insbesondere in Fragen der Skartierung, Aufbewahrung und Inventarisierung der Unterlagen, zu beraten.

(2) Die Anstalt darf Beratungstätigkeiten nach Abs. 1 auch über Ersuchen von sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts (§ 5 Abs. 2), insbesondere Behörden und Dienststellen des Bundes im Land Kärnten, sowie von Verfügungsberechtigten über private Unterlagen ausüben, wenn an deren Verwaltung und Sicherung, insbesondere im Hinblick auf deren künftigen Zugang für die wissenschaftliche Forschung, ein öffentliches Interesse besteht.

§ 7 § 7 Anbieten von Unterlagen

(1) Die Behörden und Dienststellen des Landes und der Gemeinden sowie die sonstigen öffentlichen Stellen nach § 5 Abs. 1 lit. b (anbietende Stellen) haben der Anstalt nach Ablauf der gesetzlich oder nach der durch ihre jeweiligen Organisationsvorschriften festgelegten Fristen, spätestens jedoch nach 20 Jahren, bei elektronischen Unterlagen spätestens nach 10 Jahren, jene Unterlagen zur Übernahme anzubieten, die sie zur Besorgung ihrer laufenden Aufgaben nicht mehr benötigen. Die Verpflichtung zum Anbieten von Unterlagen besteht nicht für Gemeinden und sonstige öffentliche Stellen, die selbst über entsprechende Einrichtungen zur Archivierung verfügen, wenn durch diese die ordnungs- und sachgemäße dauernde Aufbewahrung der Unterlagen sichergestellt wird.

(1a) Die Verpflichtung zur Anbietung von Unterlagen gemäß Abs. 1 erster Satz besteht auch für Unterlagen, die personenbezogene Daten enthalten, die gemäß den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung oder anderen Rechtsvorschriften zu löschen oder zu vernichten wären sowie für Unterlagen, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften Geheimhaltungsvorschriften unterliegen. Die Anstalt hat die Unterlagen vor ihrer Löschung oder Vernichtung auf ihre Archivwürdigkeit (§ 3 lit. c) zu überprüfen; wird diese Eigenschaft festgestellt, sind die Unterlagen – unter Einhaltung der erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen – der Anstalt zu übergeben.

(1b) Die Unterlagen sind der Anstalt in authentischer und vollständiger Form sowie mit den zugehörigen Findbehelfen zur Übergabe anzubieten. Unterlagen auf elektronischen Datenträgern, deren Übergabeformat nicht durch Organisationsvorschriften geregelt ist, sind in einem mit dem Landesarchiv abzustimmenden Format anzubieten.

(2) Die Anstalt darf durch Vereinbarungen mit den anbietenden Stellen

a) auf das Anbieten von Unterlagen von offensichtlich geringer Bedeutung verzichten und

b) für den Fall der Anbietung automationsunterstützt verarbeiteter Informationen die Form der Datenübermittlung näher festlegen.

(3) Vor der Übernahme von Unterlagen haben die anbietenden Stellen Vertretern der Anstalt Einsicht in die anzubietenden Unterlagen sowie in die Findbehelfe der Registraturen (Kataloge, Protokolle, Register, Indizes udgl.) zu gewähren.

(4) Die Anstalt ist berechtigt, archivwürdige Unterlagen von sonstigen natürlichen oder von juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts zur dauernden Verwahrung in ihr Eigentum zu übernehmen (§ 5 Abs. 2). Die Ausgestaltung der Übernahme, insbesondere die Vorgangsweise betreffend die Auswahl, die Art der Übernahme, die Archivierung und die Nutzung der Unterlagen erfolgt im Rahmen einer privatrechtlichen Vereinbarung, wobei nach Möglichkeit sicherzustellen ist, dass die Unterlagen der Öffentlichkeit nach Maßgabe dieses Gesetzes – einschließlich der Möglichkeit der Herstellung von Reproduktionen – zur Nutzung zur Verfügung stehen.

§ 8 § 8 Übernahme angebotener Unterlagen

(1) Die Anstalt hat über die Archivwürdigkeit der von Behörden und Dienststellen nach § 7 Abs. 1 angebotenen Unterlagen innerhalb eines Jahres nach dem Anbieten zu entscheiden und die anbietenden Stellen davon zu verständigen. Erklärt die Anstalt die angebotenen Unterlagen nicht innerhalb dieser Frist für archivwürdig oder lehnt sie die Übernahme der angebotenen Unterlagen innerhalb derselben Frist ausdrücklich ab, sind die anbietenden Stellen zu deren weiterer Aufbewahrung nicht verpflichtet.

(2) Bis zur Übernahme der Unterlagen sind die anbietenden Stellen und ab der Übernahme die Anstalt Verantwortliche im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Archivierung und die Verarbeitung der übernommenen Unterlagen mit den darin enthaltenen personenbezogenen Daten liegen im öffentlichen Interesse für Archiv- und historische Forschungszwecke.

§ 9 § 9 Verwaltung und Sicherung der Archivalien

(1) Die Anstalt hat durch geeignete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen die ordnungs- und sachgemäße dauernde Aufbewahrung und den Zugang zu den Archivalien sowie deren Schutz vor unbefugtem Zugang und Vernichtung sicherzustellen. Die Archivalien sind nach archivwissenschaftlichen Gesichtspunkten zu ordnen und durch geeignete Findbehelfe (Kataloge, Protokolle, Register, Indizes udgl.) für den Zugang zu diesen zu erschließen.

(2) Die Anstalt darf – vorbehaltlich rechtsgeschäftlich vereinbarter oder letztwillig verfügter Beschränkungen und soweit dies unter archivwissenschaftlichen Gesichtspunkten vertretbar ist – die in den Archivalien enthaltenen Informationen in anderer Form archivieren und die Originalunterlagen vernichten, wenn die weitere Aufbewahrung der Originalunterlagen nicht mehr aus Gründen nach § 3 lit. c Z 2 erforderlich ist. Originalunterlagen von Archivalien, die aufgrund von Rechtsvorschriften, insbesondere aufgrund des Denkmalschutzgesetzes, dauernd aufzubewahren sind (§ 3 lit. c Z 1), dürfen nicht vernichtet werden.

§ 9a § 9a Recht auf Auskunft und Gegendarstellung

(1) Unbeschadet sonstiger Auskunftsrechte nach anderen Rechtsvorschriften hat die Anstalt betroffenen Personen auf schriftlichen Antrag Auskunft über die sie betreffenden personenbezogenen Daten zu erteilen, soweit

a) die Archivalien erschlossen sind,

b) die betroffene Person Angaben macht, die das Auffinden der personenbezogenen Daten ermöglichen, und

c) der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand in vertretbarem Verhältnis zu dem geltend gemachten Informationsinteresse steht.

(2) Anstelle der Auskunft kann auch innerhalb der Schutzfrist unter den Voraussetzungen des Abs. 1 der Zugang zu den betreffenden Archivalien gewährt werden, soweit dies der Erhaltungszustand der Archivalien erlaubt, keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen Dritter entgegenstehen und keine sonstigen Gründe für eine Einschränkung oder Versagung der Nutzung nach § 13 bestehen.

(3) Die Auskunft oder die Gewährung des Zugangs gemäß Abs. 2 ist nicht zu erteilen, soweit überwiegende berechtigte Interessen Dritter oder überwiegende öffentliche Interessen der Auskunfts- oder Zugangserteilung entgegenstehen. Überwiegende öffentliche Interessen können sich ergeben aus der Notwendigkeit

a) des Schutzes der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich, des Bundes oder des Landes,

b) der Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres,

c) der Sicherstellung der Interessen der umfassenden Landesverteidigung,

d) des Schutzes wichtiger außenpolitischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Interessen der Republik Österreich oder der Europäischen Union, oder

e) der Vorbeugung, Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten.

Vor der Entscheidung über das Auskunftsersuchen kann die Anstalt die anbietende Stelle oder deren Rechts- und Funktionsvorgänger um Stellungnahme ersuchen.

(4) Über die Verweigerung der Auskunft hat die Anstalt auf schriftlichen Antrag mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.

(5) Macht eine Person glaubhaft, dass Archivalien eine falsche Tatsachenbehauptung enthalten, die sie erheblich in ihren Rechten beeinträchtigt, kann sie auf schriftlichen Antrag die Beifügung einer Gegendarstellung verlangen. Dies gilt nicht für Unterlagen aus gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren. Die von der betreffenden Person verfasste Gegendarstellung hat sich auf die Tatsachenbehauptung zu beschränken und die entsprechenden Beweismittel zu enthalten, auf die die Unrichtigkeit der Tatsachenbehauptung gestützt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag kann die Anstalt die anbietende Stelle oder deren Rechts- und Funktionsvorgänger um Stellungnahme ersuchen.

(6) Über die Versagung der Beifügung einer Gegendarstellung hat die Anstalt auf schriftlichen Antrag mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.

(7) Weitergehende Rechte betroffener Personen gemäß den Bestimmungen der Art. 15, 16, 18, 19, 20 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung bestehen nicht.

3. Abschnitt Zugang zu Archivalien

§ 10 § 10 Zugang zu Archivalien

(1) Archivalien sind vorbehaltlich gesetzlicher, insbesondere personenschutz- und datenschutzrechtlicher Geheimhaltungsverpflichtungen zugänglich.

(2) Erfolgt der Zugang zu Archivalien zu amtlichen Zwecken (§ 11 Abs. 1), darf dieser nicht verwehrt werden.

(3) Für Archivalien, die die Anstalt gemäß § 5 Abs. 2 zur dauernden Aufbewahrung in ihr Eigentum übernommen hat, gelten hinsichtlich des Zugangs zu diesen sowohl zu amtlichen als auch zu nichtamtlichen Zwecken die besonderen Zugangsregelungen, die im Zuge der Übernahme rechtsgeschäftlich vereinbart oder letztwillig verfügt wurden. Bestehen derartige Regelungen nicht, gelten für den Zugang zu diesen Archivalien die Zugangsregelungen für archivwürdige Unterlagen im Sinne des § 5 Abs. 1.

§ 11 § 11 Amtlicher und nichtamtlicher Zugang

(1) Unter amtlichem Zugang ist die Einsichtnahme in öffentliche Archivalien durch alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts zu verstehen, sofern die Einsichtnahme eine Voraussetzung für die Wahrnehmung der Aufgaben ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches bildet.

(2) Jeder Zugang zu Archivalien, der nicht zu amtlichen Zwecken erfolgt, sondern insbesondere zur Verfolgung wissenschaftlicher, pädagogischer, publizistischer, familiengeschichtlicher, rechtlicher oder sonstiger persönlicher Interessen, ist als nichtamtlicher Zugang anzusehen.

§ 12 § 12 Schutzfristen

(1) Archivalien unterliegen einer Schutzfrist von 20 Jahren, soweit nicht gesetzlich anderes bestimmt ist oder die Archivalien bereits im Zeitpunkt ihrer Entstehung zur Veröffentlichung bestimmt oder vor ihrer Übergabe an die Anstalt bereits öffentlich zugänglich waren.

(2) Der Lauf der Schutzfrist beginnt mit dem Datum der letzten inhaltlichen Bearbeitung der Unterlagen. Sind die Unterlagen aktenmäßig zusammengefasst, ist das Datum des jüngsten Schriftstücks für die Berechnung der Frist maßgeblich.

(3) Archivalien, die sich auf natürliche Personen beziehen (personenbezogene Archivalien), dürfen erst mit dem Tod der betroffenen Person zugänglich gemacht werden, es sei denn die betroffene Person hat in eine Einsichtnahme schon zu Lebzeiten ausdrücklich eingewilligt. Ist der Todestag nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand festzustellen, endet die Schutzfrist 110 Jahre nach der Geburt der betroffenen Person .

(4) Vor Ablauf der Schutzfrist nach Abs. 1 und Abs. 3 kann der Zugang zu Archivalien für wissenschaftliche Zwecke und aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen einer Person auf Antrag bewilligt werden, wenn keine gesetzlichen oder unionsrechtlichen Bestimmungen entgegenstehen und durch den Zugang schutzwürdige, insbesondere personenschutz- und datenschutzrechtliche Interessen der betroffenen Personen oder Dritter oder schutzwürdige Interessen des Landes, der betroffenen Gemeinde oder des Bundes nicht beeinträchtigt werden oder wenn die betroffene Person – im Falle ihres Todes ihre Angehörigen – dem Zugang zu den Archivalien ausdrücklich zustimmt oder zugestimmt hat.

(5) Wird der begehrte Zugang zu Archivalien nicht oder nicht im begehrten Umfang gewährt, ist der Zugangswerber darüber unter Angabe der Gründe spätestens innerhalb von vier Wochen schriftlich zu verständigen. Die Verständigung hat den Hinweis zu enthalten, dass schriftlich die Erlassung eines Bescheides beantragt werden kann. Die Anstalt hat über diesen Antrag mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.

(6) Der Zugang zu Archivalien zu amtlichen Zwecken durch jene Behörden, Dienststellen und sonstigen öffentlichen Stellen, sowie durch jene Stellen und Personen, die der Anstalt die Unterlagen zur dauernden Aufbewahrung übergeben haben, ist auch innerhalb der Schutzfristen jederzeit zulässig.

§ 13 § 13 Ausschluss vom Zugang

(1) Vom Zugang zu nichtamtlichen Zwecken sind Archivalien ausgeschlossen, solange sie einer Schutzfrist gemäß § 12 unterliegen und keine Verkürzung der Schutzfrist bewilligt wurde (§ 12 Abs. 4).

(2) Nach dem Ablauf der Schutzfrist sind Archivalien vom Zugang zu nichtamtlichen Zwecken aus folgenden Gründen auszuschließen:

a) im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, aus wirtschaftlichen Interessen einer Körperschaft öffentlichen Rechts und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen;

b) wegen sonstiger entgegenstehender gesetzlicher oder unionsrechtlicher Bestimmungen;

c) wegen entgegenstehender schutzwürdiger Interessen Dritter;

d) wegen entgegenstehender letztwilliger Verfügungen oder privatrechtlicher Vereinbarungen betreffend übernommener Archivalien (§ 5 Abs. 2);

e) wegen Gefährdung der Archivalien;

f) wegen noch vorzunehmender Ordnungs- und Erschließungsarbeiten (§ 9);

g) wegen Verursachung eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwandes oder Erschwerung der Aufgaben der Anstalt in einem unvertretbaren Maß;

h) wenn der Zweck des Zugangs anderweitig, insbesondere durch Einsichtnahme in Druckwerke oder Reproduktionen, erreicht werden kann.

(3) Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 2 für den Ausschluss vom Zugang zu Archivalien nach Ablauf der Schutzfrist vor, hat die Anstalt dies dem Zugangswerber mitzuteilen. Auf schriftlichen Antrag des Zugangswerbers ist hierüber mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.

§ 14 § 14 (entfällt)

§ 15 § 15 Herstellung von Reproduktionen

(1) Die Herstellung von Reproduktionen (wie Fotokopien, Fotografien, Mikrofilme, digitale Reproduktionen udgl.) von Archivalien und von im Besitz der Anstalt befindlichen wissenschaftlichen Datenbeständen ist – vorbehaltlich rechtsgeschäftlich vereinbarter oder letztwillig verfügter Beschränkungen – zulässig, sofern dem nicht personenschutz- oder datenschutzrechtliche Gründe, im Hinblick auf den Erhaltungszustand der Archivalien konservatorische Gründe, Rechte des geistigen Eigentums oder gewerbliche Schutzrechte entgegenstehen.

(1a) Das Verfahren hinsichtlich der Bereitstellung von Archivalien und im Besitz der Anstalt befindlicher wissenschaftlicher Datenbestände zur Herstellung von Reproduktionen, einschließlich der Form der Bereitstellung, der Bedingungen für die Weiterverwendung und der Veröffentlichung von Standardbedingungen, Entgelten und Ausschließlichkeitsvereinbarungen, richtet sich nach dem 4. Abschnitt des Kärntner Informations- und Statistikgesetzes – K-ISG, LGBl. Nr. 70/2005 und nach der von der Landesregierung zu erlassenden Zugangsordnung (§ 17).

(2) Die Anstalt kann sich in der Zugangsordnung das Recht vorbehalten, dass Reproduktionen von Archivalien nur durch die Anstalt selbst erfolgen dürfen, wenn dies im Hinblick auf den Erhaltungszustand der Archivalien aus konservatorischen Gründen oder aus personenschutz- und datenschutzrechtlichen Gründen erforderlich ist. In der Zugangsregelung können ferner, sofern dies aus den im ersten Satz genannten Gründen erforderlich ist, für verschiedene Arten von Archivalien unterschiedliche Formen des Zugangs (zB Einsichtnahme, elektronische Kopien von Datenbeständen, Herstellung von Ausdrucken, Fotos oder Scans), einschließlich der Möglichkeit, dass Reproduktionen von Archivalien durch Benutzer mit den von der Anstalt zur Verfügung gestellten technischen Hilfsmitteln und unter Aufsicht der Bediensteten herzustellen sind, festgelegt werden.

(3) Die Herstellung von Reproduktionen ist während des Zeitraums, innerhalb dessen Archivalien vom Zugang gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 ausgeschlossen sind, unzulässig, sofern die Schutzfristen nach § 12 Abs. 1 und 3 nicht verkürzt wurden (§ 12 Abs. 4).

(4) Die Anstalt darf Dritten ausschließliche Rechte zur Weiterverwendung von Dokumenten im Sinne des § 17 Abs. 1 bis 3 K-ISG und ausschließliche Rechte in Bezug auf die Digitalisierung von Kulturbeständen im Sinne des § 17 Abs. 4 und 5 K-ISG nur nach Maßgabe des 4. Abschnittes des K-ISG einräumen.

(5) Die festgelegten Kostensätze sind in den für die Benützer zugänglichen Räumlichkeiten der Anstalt anzuschlagen sowie nach Maßgabe der §§ 15f bis 15i K-ISG auf der Internetseite der Anstalt zu veröffentlichen.

§ 16 § 16 Entlehnung von Archivalien

(1) Die Entlehnung von Archivalien zu amtlichen Zwecken ist zulässig. Archivalien können von der Anstalt auch in Form von Reproduktionen zur Verfügung gestellt werden. Die Entlehnung der Archivalien ist bis zum Abschluss der amtlichen Zwecke, für die sie benötigt werden, zulässig.

(2) Die Entlehnung von Archivalien im Original zu Forschungs- oder Ausstellungszwecken sowie an inländische Archive oder an Archive eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist zulässig, wenn

a) die Entlehnung der Archivalien im Original unbedingt erforderlich sowie

b) eine entsprechende archivwissenschaftliche Betreuung sichergestellt erscheint,

c) die ordnungs- und sachgemäße Aufbewahrung der Archivalien gewährleistet ist und

d) hinsichtlich der Archivalien für die Dauer der Entlehnung ein Versicherungsvertrag abgeschlossen wird und sich der Entlehner (die entlehnende Stelle) zur Übernahme der Versicherungsprämien verpflichtet.

Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, dürfen Archivalien nicht im Original, sondern lediglich in der Form von Reproduktionen zur Verfügung gestellt werden.

(3) Der Entlehner (die entlehnende Stelle) hat für den der Anstalt durch die Entlehnung erwachsenden Personal- und Sachaufwand einen angemessenen Kostenersatz zu leisten. Die Höhe des Kostenersatzes hat der Direktor nach dem Kostendeckungsprinzip festzulegen.

(4) Über die Entlehnung von Archivalien ist ein Leihvertrag zu errichten.

(5) Über die Entlehnung von Archivalien und die errichteten Leihverträge ist von der Anstalt ein Verzeichnis zu führen, aus dem jedenfalls folgende Informationen ersichtlich sein müssen:

a) die Bezeichnung der entlehnten Archivalien;

b) die Bezeichnung der entlehnenden Stelle;

c) das Datum der Entlehnung;

d) das Datum der voraussichtlichen Rückstellung.

§ 17 § 17 Zugangsordnung und Kostenersätze

(1) Die Landesregierung hat nach Anhörung des Direktors mit Verordnung unter Bedachtnahme auf

a) die Grundsätze der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit,

b) die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte und Freiheiten betroffener Personen und Dritter, wie insbesondere das Recht auf Datenschutz, das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten und die Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre,

c) die sonst gewährleisteten Rechte betroffener Personen und Dritter, soweit sich aus Abs. 1a nichts anderes ergibt, sowie

d) die archivwissenschaftlichen Grundsätze

in einer Zugangsordnung nähere Regelungen zu den Bestimmungen dieses Abschnittes zu erlassen.

(1a) Die Zugangsordnung hat insbesondere zu regeln:

a) die Arten und die Bedingungen des Zugangs zu Archivalien, wobei für verschiedene Arten von Archivalien unterschiedliche Formen des Zugangs vorgesehen werden können;

b) die Vorgangsweise und die Sorgfaltspflichten beim Zugang zu Archivalien;

c) die Bedingungen für die Herstellung von Reproduktionen;

d) die Haftung für etwaige Schäden an durch die Anstalt zugänglich gemachte Archivalien oder an Einrichtungen der Anstalt;

e) sonstige Bedingungen für die Nutzung von Archivalien, wie die Benützung der Lesesaalbibliothek, das Verhalten in den Arbeitsräumen und die Möglichkeit der Nutzung eigener oder technischer Hilfsmittel der Anstalt;

f) die Möglichkeit der Einhebung von Entgelten für den Zugang zu Archivalien und den Kostenersatz für die Herstellung von Reproduktionen nach Maßgabe des Abs. 2.

(2) Für die Benützung von Archivalien darf die Anstalt kein Entgelt verlangen. Werden von der Anstalt über die Bereitstellung von Archivalien zur Benützung hinausgehende Leistungen, wie die Herstellung von Reproduktionen und Abschriften oder die Erstattung von fachlichen Gutachten – ausgenommen für Behörden und Dienststellen des Landes Kärnten – erbracht, sind dafür angemessene Kostenersätze zu leisten. Die Festlegung der Höhe der Kostenersätze hat, soweit es sich um die Weiterverwendung von im Besitz der Anstalt befindlichen Dokumenten im Sinne des § 15 K-ISG handelt, nach Maßgabe des § 15f K-ISG zu erfolgen; im Übrigen (zB für die Erstattung von fachlichen Gutachten) hat der Direktor die Höhe der Kostenersätze unter Bedachtnahme auf den mit der Erbringung von Leistungen der Anstalt regelmäßig verbundenen Personal- und Sachaufwand nach dem Kostendeckungsprinzip festzulegen.

(3) Hat eine Person wiederholt oder schwerwiegend gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder die Zugangsordnung verstoßen, kann ihr der Zugang zu den Archivalien versagt werden.

(4) Über die gänzliche oder teilweise Versagung des Zugangs zu den Archivalien im Sinne des Abs. 3 ist auf schriftlichen Antrag – unbeschadet des § 13 Abs. 3 – mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.

(5) Die Zugangsordnung ist in den für die Benützer zugänglichen Räumlichkeiten der Anstalt anzuschlagen sowie nach Maßgabe der §§ 15f bis 15i K-ISG auf der Internetseite der Anstalt zu veröffentlichen.

4. Abschnitt Organisation der Anstalt

§ 18 § 18 Direktor

(1) Der Direktor hat die Anstalt zu leiten und nach außen zu vertreten.

(2) Der Direktor ist Dienstvorgesetzter sämtlicher Landesbediensteten, die in der Anstalt ihren Dienst verrichten (§ 31 Abs. 4). Er ist mit der Wahrnehmung sämtlicher Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechtes gegenüber diesen Bediensteten betraut, unabhängig davon, ob diese in einem öffentlich-rechtlichen oder in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten stehen. Davon ausgenommen sind Maßnahmen nach § 6, den §§ 23 bis 35 sowie den §§ 91 bis 95 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, Verfahren vor der Leistungsfeststellungskommission, weiters Disziplinarangelegenheiten von Landesbeamten, soweit die Zuständigkeit der Disziplinarkommission nach dem Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 gegeben ist, Aufnahmen von Bediensteten in ein Dienstverhältnis zum Land Kärnten nach den §§ 6 bis 8 und Maßnahmen nach § 79 des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994, jeweils in der geltenden Fassung, und die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse sowie die Erlassung von Verordnungen. Hinsichtlich der betrauten Angelegenheiten ist der Direktor an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Der Direktor hat die erforderlichen dienst- und besoldungsrechtlichen Bescheide zu erlassen. Die Angelegenheiten der Ruhe- und Versorgungsgenüsse der Bediensteten obliegen ausschließlich der Landesregierung.

(3) Der Direktor hat gegenüber Bediensteten, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis zur Anstalt stehen (§ 22 Abs. 2), sämtliche Arbeitgeberfunktionen wahrzunehmen.

(4) Der Direktor hat für die ordnungsgemäße Besorgung der der Anstalt zugewiesenen Aufgaben, insbesondere auch durch die Ausübung der Dienstaufsicht über die Bediensteten, die in der Anstalt ihren Dienst verrichten, zu sorgen. Die Dienstaufsicht umfaßt neben der Überwachung der Einhaltung der allgemeinen Dienstpflichten auch die Überwachung der fachlichen Aufgabenbesorgung durch die Bediensteten.

(5) Die Landesregierung darf den Direktor mit der Besorgung einzelner weiterer, mit den Aufgaben der Anstalt im Zusammenhang stehender nichthoheitlicher Aufgaben betrauen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Abs. 2 fünfter Satz gilt sinngemäß.

§ 19 § 19 Bestellung des Direktors

(1) Der Direktor wird von der Landesregierung für eine Funktionsdauer von höchstens zehn Jahren bestellt. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig.

(2) Vor der Bestellung hat die Landesregierung die Funktion des Direktors öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibung hat Aufschluß über die Aufgaben des Direktors zu geben und neben den allgemeinen Bestellungserfordernissen, die in Übereinstimmung mit den durch dieses Gesetz vorgesehenen Aufgaben des Direktors festzulegen sind, jene besonderen Kenntnisse anzugeben, die für die Erfüllung der mit der ausgeschriebenen Funktion verbundenen Anforderungen von den Bewerbern erwartet werden. Es sind dies jedenfalls nachgewiesene Kenntnisse

a) der österreichischen Geschichte, insbesondere der Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte, sowie deren Quellenkunde,

b) der Archivwissenschaft und der historischen Hilfswissenschaften einschließlich der Archiv- und Aktenkunde sowie der Editionstechnik,

c) der lateinischen Paläographie und der neuzeitlichen Schriftenkunde,

d) der Diplomatik sowie

e) fundierte Kenntnisse der deutschen Sprache und Grundkenntnisse der slowenischen und der italienischen Sprache.

(3) Im Fall der wiederholten Bestellung darf die neuerliche Ausschreibung der Funktion unterbleiben.

§ 20 § 20 Beendigung der Funktion des Direktors

(1) Die Funktion des Direktors endet durch

a) Ablauf der Funktionsdauer,

b) Verzicht,

c) Abberufung oder

d) Tod.

(2) Der Direktor kann einen Verzicht auf die weitere Ausübung seiner Funktion durch eine gegenüber der Landesregierung schriftlich abzugebende Erklärung leisten.

(3) Die Landesregierung hat den Direktor bei Vorliegen wichtiger Gründe aus seiner Funktion abzuberufen. Wichtige Gründe sind insbesondere die wiederholte Mißachtung von Weisungen oder der Bestimmungen dieses Gesetzes sowie die mangelnde Eignung des Funktionsinhabers zur ordnungsgemäßen Besorgung der ihm obliegenden Aufgaben.

§ 21 § 21 Vertretung des Direktors

Der Direktor hat aus dem Kreis der Bediensteten des Höheren Dienstes, die in der Anstalt ihren Dienst verrichten, einen Stellvertreter zu bestellen. Die Bestellung des Stellvertreters ist der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.

§ 22 § 22 Bedienstete der Anstalt und Stellenplan

(1) Die Bediensteten der Anstalt unterstehen dem Direktor sowie im Rahmen der inneren Organisation der Anstalt, deren Festlegung dem Direktor obliegt, ihren jeweiligen Vorgesetzten und sind an deren Weisungen gebunden.

(2) Die höchstzulässige Zahl von Bediensteten, die in der Anstalt ihren Dienst verrichten, ist jährlich durch einen Stellenplan festzulegen. Darin dürfen Planstellen nur in der Art und Anzahl vorgesehen werden, die zur ordnungsgemäßen Besorgung der der Anstalt zugewiesenen Aufgaben zwingend notwendig ist.

(3) Der Direktor hat bis 1. Juni des Geschäftsjahres einen Stellenplan für das folgende Geschäftsjahr zu erstellen und der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen. Die Landesregierung hat den Stellenplan zu genehmigen, wenn er den Anforderungen des Abs. 2 zweiter Satz entspricht.

(4) Der Direktor darf nach Maßgabe des Stellenplanes Bedienstete in ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zur Anstalt aufnehmen. Vor der Aufnahme ist die Stelle öffentlich auszuschreiben. Für die Ausschreibung sind die Bestimmungen des 2. Abschnittes des Kärntner Objektivierungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.

(5) Der Direktor darf Bediensteten des Höheren Dienstes, die in der Anstalt ihren Dienst verrichten, über die Kenntnisse nach § 19 Abs. 2 lit. a bis lit. d verfügen und eine mindestens zehnjährige berufsmäßige Verwendung in einem inländischen Archiv oder in einem Archiv eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, dessen Staatsangehörige aufgrund von Staatsverträgen oder nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union das Recht auf Anerkennung ihrer beruflichen Qualifikation haben nachweisen können, die Berechtigung zur Führung der Funktionsbezeichnung “Landesarchivar” verleihen.

§ 23 § 23 Archivgeheimnis

Alle mit der Besorgung von Aufgaben der Anstalt betrauten Personen sind unbeschadet sonstiger gesetzlicher Geheimhaltungspflichten zur Verschwiegenheit über die ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über personenbezogene Daten, verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der betroffenen Personen, soweit sie daran ein schutzwürdiges Interesse haben, oder im Interesse einer Körperschaft öffentlichen Rechts geboten ist.

§ 24 § 24 Räumliche und sachliche Ausstattung der Anstalt

Die Landesregierung hat für eine dem jeweiligen Personalstand der Anstalt entsprechende räumliche und sachliche Ausstattung zu sorgen und dieser die sonst erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen.

5. Abschnitt Gebarung und Mittelaufbringung

§ 25 § 25 Gebarung

(1) Die Anstalt hat der Landesregierung bis zum 1. Juni eines Geschäftsjahres für das folgende Geschäftsjahr einen Voranschlag sowie bis zum 1. März des Folgejahres für das abgelaufene Geschäftsjahr einen Jahresabschluß zur Genehmigung vorzulegen. Änderungen des genehmigten Voranschlages im Hinblick auf die Gesamthöhe der Ausgaben während eines Geschäftsjahres unterliegen gleichfalls der Genehmigung durch die Landesregierung, sofern ihnen nicht zumindest im Ausmaß der erhöhten Ausgaben erhöhte Einnahmen gegenüberstehen. Die Landesregierung hat dem Voranschlag (der Änderung des Voranschlages) die Genehmigung zu versagen, wenn durch den Voranschlag (die Änderung des Voranschlages) die Bedeckung der Ausgaben der Anstalt nicht sichergestellt wäre. Dem Jahresabschluß hat die Landesregierung die Genehmigung zu versagen, wenn die Gebarung im abgelaufenen Geschäftsjahr im Hinblick auf die Gesamthöhe der Ausgaben erheblich vom genehmigten Voranschlag für dieses Geschäftsjahr abweicht und dem nicht zumindest im Ausmaß der erhöhten Ausgaben erhöhte Einnahmen gegenüberstehen.

(2) Legt die Anstalt bis zum 1. Juni eines Geschäftsjahres der Landesregierung keinen Voranschlag zur Genehmigung vor, so hat sich die Gebarung der Anstalt für das folgende Geschäftsjahr bis zur Genehmigung eines nachträglich vorgelegten Voranschlages nach dem Voranschlag des abgelaufenen Geschäftsjahres zu richten, wobei die monatlichen Ausgaben ein Zwölftel der Ausgabenermächtigungen des abgelaufenen Geschäftsjahres nicht übersteigen dürfen.

(3) Die Gebarung der Anstalt hat sich nach den Grundsätzen der ziffernmäßigen Richtigkeit, der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu richten.

(4) Als Grundlage für die Erstellung des Voranschlages und für die Gebarung hat die Anstalt eine Kosten- und Leistungsrechnung zu führen.

§ 26 § 26 Aufbringung der Mittel

(1) Die zur Besorgung der Aufgaben der Anstalt erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch

a) jährliche Zuwendungen, die aus Mitteln des Landes Kärnten zur Verfügung zu stellen sind,

b) Zuwendungen anderer Gebietskörperschaften,

c) Kostenersätze für Leistungen der Anstalt und

d) sonstige Einnahmen.

(2) Die Höhe der jährlichen Zuwendungen, die aus Mitteln des Landes zur Verfügung zu stellen sind (Abs. 1 lit. a), richtet sich nach dem von der Landesregierung genehmigten Voranschlag (§ 25); sonstige Einnahmen der Anstalt (Abs. 1 lit. b bis lit. d) sind dabei angemessen zu berücksichtigen.

§ 27 § 27 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr der Anstalt ist das Kalenderjahr.

6. Abschnitt Mitwirkung des Amtes der Landesregierung und Aufsicht

§ 28 § 28 Mitwirkung des Amtes der Landesregierung bei der Besorgung der Aufgaben der Anstalt

(1) Dem Amt der Landesregierung obliegen als Hilfsorgan des Direktors die Ausfertigung von Bescheiden nach § 9a Abs. 4 und 6, § 12 Abs. 5, § 13 Abs. 3 und § 17 Abs. 4 sowie die Besorgung der dienst-, besoldungs- und arbeitsrechtlichen Angelegenheiten hinsichtlich der Bediensteten der Anstalt; das Amt der Landesregierung hat dabei im Namen des Direktors und nach seinen Weisungen tätig zu werden.

(2) Der Direktor darf - unbeschadet des Abs. 1 - durch Vereinbarung mit der Landesregierung die Mitwirkung des Amtes der Landesregierung bei der Besorgung einzelner Aufgaben der Anstalt vorsehen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.

(3) Als Aufgaben nach Abs. 2 kommen insbesondere in Betracht

a) die Erstellung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses,

b) die Besorgung des Buchhaltungs- und Rechnungsdienstes,

c) die Fort- und Weiterbildung der Bediensteten der Anstalt und

d) die Betreuung der automationsunterstützten Datenverarbeitung.

§ 29 § 29 Landesaufsicht

(1) Die Anstalt unterliegt der Aufsicht des Landes Kärnten. Diese Aufsicht ist von der Landesregierung wahrzunehmen.

(2) Die Aufsicht gliedert sich in die Fachaufsicht und in die Finanzaufsicht.

(3) Die Fachaufsicht erstreckt sich auf

a) die Einhaltung der Rechtsvorschriften und

b) die ordnungsgemäße Besorgung der der Anstalt zugewiesenen Aufgaben.

(4) Die Finanzaufsicht erstreckt sich auf die Überprüfung der Gebarung der Anstalt, insbesondere darauf, daß bei der Gebarung die Grundsätze nach § 25 Abs. 3 beachtet und im Hinblick auf die Gesamthöhe der Ausgaben die im genehmigten Voranschlag enthaltenen Ausgabenermächtigungen nicht überschritten werden, sofern den erhöhten Ausgaben nicht zumindest im selben Ausmaß erhöhte Einnahmen gegenüberstehen.

(5) Die Landesregierung ist im Rahmen ihres Aufsichtsrechtes befugt, von der Anstalt jederzeit die Erteilung von Auskünften und die Erstattung von Berichten über die Besorgung der der Anstalt zugewiesenen Aufgaben zu verlangen. Die Anstalt hat einem solchen Verlangen unverzüglich, längstens innerhalb von drei Wochen, zu entsprechen. Die Landesregierung darf dem Direktor hinsichtlich der Besorgung der Aufgaben der Anstalt auf schriftlichem Weg allgemeine Weisungen und Weisungen im Einzelfall erteilen sowie Maßnahmen des Direktors, die mit Weisungen oder den Rechtsvorschriften im Widerspruch stehen, außer Kraft setzen. Zur Ausübung der Finanzaufsicht ist die Landesregierung überdies befugt, durch ihre Organe

a) in die mit der Gebarung der Anstalt im Zusammenhang stehenden Rechnungsbücher, Rechnungsbelege und sonstige Behelfe (wie Geschäftsstücke, Korrespondenzen, Verträge) Einsicht zu nehmen und deren Übermittlung zu verlangen sowie

b) Lokalerhebungen (wie Kassenprüfungen) durchzuführen.

(6) Wurde dem Jahresabschluß die Genehmigung versagt (§ 25 Abs. 1), hat die Landesregierung dem Direktor der Anstalt die erforderlichen Maßnahmen zur Wiederherstellung einer geordneten Gebarung aufzutragen.

§ 30 § 30 Abgabenbefreiung

Die Anstalt ist von der Entrichtung aller landesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.

§ 30a § 30a Verweise

(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Gesetz auf die Datenschutz-Grundverordnung verwiesen wird, ist dies als Verweis auf die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4. 5. 2016, S 1, in der geltenden Fassung zu verstehen.

7. Abschnitt Schlußbestimmungen

§ 31 § 31 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geht die Besorgung der Aufgaben des Landesarchivs, das im Rahmen der mit den Aufgaben der Kultur betrauten Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung eingerichtet ist, auf die mit diesem Gesetz eingerichtete Anstalt über.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ist der bisherige Leiter des Landesarchivs - abweichend von § 19 Abs. 1 und 2 - zum Direktor der mit diesem Gesetz eingerichteten Anstalt bestellt.

(4) Die Landesregierung hat jene Landesbediensteten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes mit der Wahrnehmung von Aufgaben im Landesarchiv befaßt sind, unabhängig davon, ob sie sich in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten befinden, innerhalb eines Monats nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten im Falle ihrer Zustimmung in mindestens gleichwertiger Verwendung der Anstalt zur Dienstverrichtung zuzuweisen. §§ 38 bis 40 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 und § 22 des Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994 finden dabei keine Anwendung.

(5) Die Benützungsordnung (§ 17) darf bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag erlassen werden; sie darf jedoch frühestens mit dem sich nach Abs. 1 ergebenden Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

(6) Sonstige Maßnahmen, die erforderlich sind, damit die Anstalt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die ihr zugewiesenen Aufgaben wahrnehmen kann, dürfen bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag gesetzt werden.

Artikel II

Anl. 1 (LGBl Nr 107/2022) Inkrafttretensbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Die gemäß § 17 des Kärntner Landesarchivgesetzes – K-LAG, LGBl. Nr. 40/1997, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 112/2021, von der Landesregierung zu erlassende Benützungsordnung ist binnen sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an Art. I Z 41 bis 45 dieses Gesetzes anzupassen.