§ 21 § 21Vertretung des Direktors
In Kraft seit 01. Juni 1997
Up-to-date
Der Direktor hat aus dem Kreis der Bediensteten des Höheren Dienstes, die in der Anstalt ihren Dienst verrichten, einen Stellvertreter zu bestellen. Die Bestellung des Stellvertreters ist der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.
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