(1) Die Herstellung von Reproduktionen (wie Fotokopien, Fotografien, Mikrofilme, digitale Reproduktionen udgl.) von Archivalien und von im Besitz der Anstalt befindlichen wissenschaftlichen Datenbeständen ist – vorbehaltlich rechtsgeschäftlich vereinbarter oder letztwillig verfügter Beschränkungen – zulässig, sofern dem nicht personenschutz- oder datenschutzrechtliche Gründe, im Hinblick auf den Erhaltungszustand der Archivalien konservatorische Gründe, Rechte des geistigen Eigentums oder gewerbliche Schutzrechte entgegenstehen.
(1a) Das Verfahren hinsichtlich der Bereitstellung von Archivalien und im Besitz der Anstalt befindlicher wissenschaftlicher Datenbestände zur Herstellung von Reproduktionen, einschließlich der Form der Bereitstellung, der Bedingungen für die Weiterverwendung und der Veröffentlichung von Standardbedingungen, Entgelten und Ausschließlichkeitsvereinbarungen, richtet sich nach dem 4. Abschnitt des Kärntner Informations- und Statistikgesetzes – K-ISG, LGBl. Nr. 70/2005 und nach der von der Landesregierung zu erlassenden Zugangsordnung (§ 17).
(2) Die Anstalt kann sich in der Zugangsordnung das Recht vorbehalten, dass Reproduktionen von Archivalien nur durch die Anstalt selbst erfolgen dürfen, wenn dies im Hinblick auf den Erhaltungszustand der Archivalien aus konservatorischen Gründen oder aus personenschutz- und datenschutzrechtlichen Gründen erforderlich ist. In der Zugangsregelung können ferner, sofern dies aus den im ersten Satz genannten Gründen erforderlich ist, für verschiedene Arten von Archivalien unterschiedliche Formen des Zugangs (zB Einsichtnahme, elektronische Kopien von Datenbeständen, Herstellung von Ausdrucken, Fotos oder Scans), einschließlich der Möglichkeit, dass Reproduktionen von Archivalien durch Benutzer mit den von der Anstalt zur Verfügung gestellten technischen Hilfsmitteln und unter Aufsicht der Bediensteten herzustellen sind, festgelegt werden.
(3) Die Herstellung von Reproduktionen ist während des Zeitraums, innerhalb dessen Archivalien vom Zugang gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 ausgeschlossen sind, unzulässig, sofern die Schutzfristen nach § 12 Abs. 1 und 3 nicht verkürzt wurden (§ 12 Abs. 4).
(4) Die Anstalt darf Dritten ausschließliche Rechte zur Weiterverwendung von Dokumenten im Sinne des § 17 Abs. 1 bis 3 K-ISG und ausschließliche Rechte in Bezug auf die Digitalisierung von Kulturbeständen im Sinne des § 17 Abs. 4 und 5 K-ISG nur nach Maßgabe des 4. Abschnittes des K-ISG einräumen.
(5) Die festgelegten Kostensätze sind in den für die Benützer zugänglichen Räumlichkeiten der Anstalt anzuschlagen sowie nach Maßgabe der §§ 15f bis 15i K-ISG auf der Internetseite der Anstalt zu veröffentlichen.
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