(1) Unbeschadet sonstiger Auskunftsrechte nach anderen Rechtsvorschriften hat die Anstalt betroffenen Personen auf schriftlichen Antrag Auskunft über die sie betreffenden personenbezogenen Daten zu erteilen, soweit
a) die Archivalien erschlossen sind,
b) die betroffene Person Angaben macht, die das Auffinden der personenbezogenen Daten ermöglichen, und
c) der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand in vertretbarem Verhältnis zu dem geltend gemachten Informationsinteresse steht.
(2) Anstelle der Auskunft kann auch innerhalb der Schutzfrist unter den Voraussetzungen des Abs. 1 der Zugang zu den betreffenden Archivalien gewährt werden, soweit dies der Erhaltungszustand der Archivalien erlaubt, keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen Dritter entgegenstehen und keine sonstigen Gründe für eine Einschränkung oder Versagung der Nutzung nach § 13 bestehen.
(3) Die Auskunft oder die Gewährung des Zugangs gemäß Abs. 2 ist nicht zu erteilen, soweit überwiegende berechtigte Interessen Dritter oder überwiegende öffentliche Interessen der Auskunfts- oder Zugangserteilung entgegenstehen. Überwiegende öffentliche Interessen können sich ergeben aus der Notwendigkeit
a) des Schutzes der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich, des Bundes oder des Landes,
b) der Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres,
c) der Sicherstellung der Interessen der umfassenden Landesverteidigung,
d) des Schutzes wichtiger außenpolitischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Interessen der Republik Österreich oder der Europäischen Union, oder
e) der Vorbeugung, Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten.
Vor der Entscheidung über das Auskunftsersuchen kann die Anstalt die anbietende Stelle oder deren Rechts- und Funktionsvorgänger um Stellungnahme ersuchen.
(4) Über die Verweigerung der Auskunft hat die Anstalt auf schriftlichen Antrag mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
(5) Macht eine Person glaubhaft, dass Archivalien eine falsche Tatsachenbehauptung enthalten, die sie erheblich in ihren Rechten beeinträchtigt, kann sie auf schriftlichen Antrag die Beifügung einer Gegendarstellung verlangen. Dies gilt nicht für Unterlagen aus gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren. Die von der betreffenden Person verfasste Gegendarstellung hat sich auf die Tatsachenbehauptung zu beschränken und die entsprechenden Beweismittel zu enthalten, auf die die Unrichtigkeit der Tatsachenbehauptung gestützt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag kann die Anstalt die anbietende Stelle oder deren Rechts- und Funktionsvorgänger um Stellungnahme ersuchen.
(6) Über die Versagung der Beifügung einer Gegendarstellung hat die Anstalt auf schriftlichen Antrag mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
(7) Weitergehende Rechte betroffener Personen gemäß den Bestimmungen der Art. 15, 16, 18, 19, 20 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung bestehen nicht.
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