(1) Archivalien sind vorbehaltlich gesetzlicher, insbesondere personenschutz- und datenschutzrechtlicher Geheimhaltungsverpflichtungen zugänglich.
(2) Erfolgt der Zugang zu Archivalien zu amtlichen Zwecken (§ 11 Abs. 1), darf dieser nicht verwehrt werden.
(3) Für Archivalien, die die Anstalt gemäß § 5 Abs. 2 zur dauernden Aufbewahrung in ihr Eigentum übernommen hat, gelten hinsichtlich des Zugangs zu diesen sowohl zu amtlichen als auch zu nichtamtlichen Zwecken die besonderen Zugangsregelungen, die im Zuge der Übernahme rechtsgeschäftlich vereinbart oder letztwillig verfügt wurden. Bestehen derartige Regelungen nicht, gelten für den Zugang zu diesen Archivalien die Zugangsregelungen für archivwürdige Unterlagen im Sinne des § 5 Abs. 1.
Rückverweise
K-LAG · Kärntner Landesarchivgesetz - K-LAG
§ 13 § 13Ausschluss vom Zugang
…dem Zugangswerber mitzuteilen. (4) Für das Verfahren betreffend den Ausschluss vom Zugang zu Archivalien gelten die Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, mit Ausnahme seines § 10, entsprechend.…
§ 12 § 12Schutzfristen
…das Verfahren betreffend die Gewährung des Zugangs zu Archivalien gelten die Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, mit Ausnahme seines § 10, entsprechend. (9) Der Zugang zu Archivalien zu amtlichen Zwecken durch jene Behörden, Dienststellen und sonstigen öffentlichen Stellen, sowie betreffend übernommener Archivalien (§ 5 Abs. 2…