§ 2 § 2Abgrenzung von Bundeszuständigkeiten
In Kraft seit 01. Januar 2023
Up-to-date
(1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Angelegenheiten, die in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sind.
(2) Soweit durch Bestimmungen dieses Gesetzes die Zuständigkeit des Bundes berührt wird, sind diese so auszulegen, dass sie keine über die Zuständigkeit des Landes Kärnten hinausgehende rechtliche Wirkung entfalten.
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