(1) Die Anstalt hat durch geeignete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen die ordnungs- und sachgemäße dauernde Aufbewahrung und den Zugang zu den Archivalien sowie deren Schutz vor unbefugtem Zugang und Vernichtung sicherzustellen. Die Archivalien sind nach archivwissenschaftlichen Gesichtspunkten zu ordnen und durch geeignete Findbehelfe (Kataloge, Protokolle, Register, Indizes udgl.) für den Zugang zu diesen zu erschließen.
(2) Die Anstalt darf – vorbehaltlich rechtsgeschäftlich vereinbarter oder letztwillig verfügter Beschränkungen und soweit dies unter archivwissenschaftlichen Gesichtspunkten vertretbar ist – die in den Archivalien enthaltenen Informationen in anderer Form archivieren und die Originalunterlagen vernichten, wenn die weitere Aufbewahrung der Originalunterlagen nicht mehr aus Gründen nach § 3 lit. c Z 2 erforderlich ist. Originalunterlagen von Archivalien, die aufgrund von Rechtsvorschriften, insbesondere aufgrund des Denkmalschutzgesetzes, dauernd aufzubewahren sind (§ 3 lit. c Z 1), dürfen nicht vernichtet werden.
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