(1) Die Anstalt hat die Aufgabe, die archivwürdigen Unterlagen
a) der Behörden und Dienststellen des Landes Kärnten und der Kärntner Gemeinden sowie deren Rechts- und Funktionsvorgängern und
b) der Stiftungen, Fonds, Anstalten und sonstigen Einrichtungen im Land Kärnten (sonstige öffentliche Stellen), die der Aufsicht des Landes Kärnten unterliegen,
zu archivieren, und nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes öffentlich zugänglich zu machen, sofern an deren Erhaltung und Bewahrung ein öffentliches Interesse des Landes Kärnten besteht.
(2) Die Anstalt darf archivwürdige Unterlagen von sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, insbesondere von Behörden und Dienststellen des Bundes im Land Kärnten und ihrer Rechtsvorgänger, sowie private archivwürdige Unterlagen archivieren, sofern an deren Erhaltung und Bewahrung ein öffentliches Interesse des Landes Kärnten besteht.
(3) Die Anstalt darf wissenschaftliche Forschungen hinsichtlich der Kärntner Landeskunde und Landesgeschichte durchführen, insbesondere hinsichtlich solcher Themen, die von besonderer geschichtlicher, rechtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung für das Land Kärnten sind. Die Durchführung wissenschaftlicher Forschungen umfasst auch
a) die Veröffentlichung von Forschungsergebnissen sowie die Herausgabe von Quelleneditionen, Regestenwerken sowie anderen einschlägigen Publikationen,
b) die Mitwirkung an der Vorbereitung und Durchführung von Ausstellungen und sonstigen Veranstaltungen zu landeskundlichen und landesgeschichtlichen Themen sowie
c) die Mitwirkung an der Stärkung des Landesbewusstseins durch archivdidaktische Maßnahmen zur Vermittlung landeskundlicher und landesgeschichtlicher Kenntnisse.
(4) Die Anstalt darf über Ersuchen öffentlicher und privater Stellen fachliche Gutachten in den Angelegenheiten ihrer Aufgabenbereiche erstatten.
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