§ 11 § 11Amtlicher und nichtamtlicher Zugang
In Kraft seit 01. Januar 2023
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(1) Unter amtlichem Zugang ist die Einsichtnahme in öffentliche Archivalien durch alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts zu verstehen, sofern die Einsichtnahme eine Voraussetzung für die Wahrnehmung der Aufgaben ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches bildet.
(2) Jeder Zugang zu Archivalien, der nicht zu amtlichen Zwecken erfolgt, sondern insbesondere zur Verfolgung wissenschaftlicher, pädagogischer, publizistischer, familiengeschichtlicher, rechtlicher oder sonstiger persönlicher Interessen, ist als nichtamtlicher Zugang anzusehen.
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