(1) Archivalien unterliegen einer Schutzfrist von 20 Jahren, soweit nicht gesetzlich anderes bestimmt ist oder die Archivalien bereits im Zeitpunkt ihrer Entstehung zur Veröffentlichung bestimmt oder vor ihrer Übergabe an die Anstalt bereits öffentlich zugänglich waren.
(2) Der Lauf der Schutzfrist beginnt mit dem Datum der letzten inhaltlichen Bearbeitung der Unterlagen. Sind die Unterlagen aktenmäßig zusammengefasst, ist das Datum des jüngsten Schriftstücks für die Berechnung der Frist maßgeblich.
(3) Archivalien, die sich auf natürliche Personen beziehen (personenbezogene Archivalien), dürfen erst mit dem Tod der betroffenen Person zugänglich gemacht werden, es sei denn die betroffene Person hat in eine Einsichtnahme schon zu Lebzeiten ausdrücklich eingewilligt. Ist der Todestag nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand festzustellen, endet die Schutzfrist 110 Jahre nach der Geburt der betroffenen Person .
(4) Vor Ablauf der Schutzfrist nach Abs. 1 und Abs. 3 kann der Zugang zu Archivalien für wissenschaftliche Zwecke und aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen einer Person auf Antrag bewilligt werden, wenn keine gesetzlichen oder unionsrechtlichen Bestimmungen entgegenstehen und durch den Zugang schutzwürdige, insbesondere personenschutz- und datenschutzrechtliche Interessen der betroffenen Personen oder Dritter oder schutzwürdige Interessen des Landes, der betroffenen Gemeinde oder des Bundes nicht beeinträchtigt werden oder wenn die betroffene Person – im Falle ihres Todes ihre Angehörigen – dem Zugang zu den Archivalien ausdrücklich zustimmt oder zugestimmt hat.
(5) Wird der begehrte Zugang zu Archivalien nicht oder nicht im begehrten Umfang gewährt, ist der Zugangswerber darüber unter Angabe der Gründe spätestens innerhalb von vier Wochen schriftlich zu verständigen. Die Verständigung hat den Hinweis zu enthalten, dass schriftlich die Erlassung eines Bescheides beantragt werden kann. Die Anstalt hat über diesen Antrag mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
(6) Der Zugang zu Archivalien zu amtlichen Zwecken durch jene Behörden, Dienststellen und sonstigen öffentlichen Stellen, sowie durch jene Stellen und Personen, die der Anstalt die Unterlagen zur dauernden Aufbewahrung übergeben haben, ist auch innerhalb der Schutzfristen jederzeit zulässig.
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