Alle mit der Besorgung von Aufgaben der Anstalt betrauten Personen sind unbeschadet sonstiger gesetzlicher Geheimhaltungspflichten zur Verschwiegenheit über die ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über personenbezogene Daten, verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der betroffenen Personen, soweit sie daran ein schutzwürdiges Interesse haben, oder im Interesse einer Körperschaft öffentlichen Rechts geboten ist.
Rückverweise
K-LAG · Kärntner Landesarchivgesetz - K-LAG
§ 18 § 18Direktor
…diese in einem öffentlich-rechtlichen oder in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten stehen. Davon ausgenommen sind Maßnahmen nach § 6, den §§ 23 bis 35 sowie den §§ 91 bis 95 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, Verfahren vor der Leistungsfeststellungskommission, weiters Disziplinarangelegenheiten von Landesbeamten, soweit die Zuständigkeit der…