Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
a) Zugang: die Einsicht, Benützung und Verarbeitung der Archivalien sowie deren Inhalte,
b) Unterlagen: Schrift-, Bild- und Tonschriftgut, wie Handschriften, Urkunden, Akten und sonstige Schriftstücke, Karten, Pläne, Siegel, Amtsdruckschriften, Bild-, Film- und Tonmaterial, sonstige Datenträger sowie Dateien einschließlich der Hilfsmittel (Findmittel) für deren Erfassung, Ordnung, Verwaltung, Benützung, Nutzbarmachung und Auswertung;
c) archivwürdig: alle Unterlagen, die
1. aufgrund von Rechtsvorschriften dauernd aufzubewahren sind,
2. die benötigt werden
aa) für die geordnete Fortführung der Verwaltung oder für Zwecke der Gesetzgebung oder der Rechtsprechung,
bb) für die wissenschaftliche Forschung,
cc) zur Sicherung berechtigter Interessen Betroffener, deren Rechtsnachfolger oder Dritter,
dd) für das Verständnis von Geschichte und Gegenwart des Landes Kärnten,
3. die von der Anstalt als solche bewertet wurden;
d) Archivierung: die planmäßige Erfassung, Ordnung, Verwahrung, Verwaltung, Bewertung, Nutzbarmachung und Auswertung archivwürdiger Unterlagen;
e) Archivalien: archivierte Unterlagen.
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