LandesrechtKärntenLandesesetzeKärntner Landesarchivgesetz - K-LAG§ 30a

§ 30a§ 30aVerweise

In Kraft seit 01. Januar 2023
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(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Gesetz auf die Datenschutz-Grundverordnung verwiesen wird, ist dies als Verweis auf die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4. 5. 2016, S 1, in der geltenden Fassung zu verstehen.

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