(1) Vom Zugang zu nichtamtlichen Zwecken sind Archivalien ausgeschlossen, solange sie einer Schutzfrist gemäß § 12 unterliegen und keine Verkürzung der Schutzfrist bewilligt wurde (§ 12 Abs. 4).
(2) Nach dem Ablauf der Schutzfrist sind Archivalien vom Zugang zu nichtamtlichen Zwecken aus folgenden Gründen auszuschließen:
a) im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, aus wirtschaftlichen Interessen einer Körperschaft öffentlichen Rechts und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen;
b) wegen sonstiger entgegenstehender gesetzlicher oder unionsrechtlicher Bestimmungen;
c) wegen entgegenstehender schutzwürdiger Interessen Dritter;
d) wegen entgegenstehender letztwilliger Verfügungen oder privatrechtlicher Vereinbarungen betreffend übernommener Archivalien (§ 5 Abs. 2);
e) wegen Gefährdung der Archivalien;
f) wegen noch vorzunehmender Ordnungs- und Erschließungsarbeiten (§ 9);
g) wegen Verursachung eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwandes oder Erschwerung der Aufgaben der Anstalt in einem unvertretbaren Maß;
h) wenn der Zweck des Zugangs anderweitig, insbesondere durch Einsichtnahme in Druckwerke oder Reproduktionen, erreicht werden kann.
(3) Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 2 für den Ausschluss vom Zugang zu Archivalien nach Ablauf der Schutzfrist vor, hat die Anstalt dies dem Zugangswerber mitzuteilen. Auf schriftlichen Antrag des Zugangswerbers ist hierüber mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
Rückverweise
K-LAG · Kärntner Landesarchivgesetz - K-LAG
§ 13 § 13Ausschluss vom Zugang
(1) Archivalien sind vom Zugang zu nichtamtlichen Zwecken ausgeschlossen, solange sie einer Schutzfrist gemäß § 12 unterliegen und nicht auf Antrag ein Zugang zu den Archivalien innerhalb der Schutzfrist im Einzelfall (§ 12 Abs. 4 und 5) gewährt wird. (2) Nach Ablauf der Schutzfrist sind Archivalie…
§ 9a § 9aRecht auf Auskunft und Gegendarstellung
…der Erhaltungszustand der Archivalien erlaubt, keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen Dritter entgegenstehen und keine sonstigen Gründe für eine Einschränkung oder Versagung der Nutzung nach § 13 bestehen. (3) Die Auskunft oder die Gewährung des Zugangs gemäß Abs. 2 ist nicht zu erteilen, soweit überwiegende berechtigte Interessen Dritter oder überwiegende öffentliche Interessen…
§ 17 § 17Zugangsordnung und Kostenersätze
…Die Festlegung der Höhe der Kostenersätze hat, soweit es sich um die Weiterverwendung von im Besitz der Anstalt befindlichen Dokumenten im Sinne des § 15 K-ISG handelt, nach Maßgabe des § 15f K-ISG zu erfolgen; im Übrigen (zB für die Erstattung von fachlichen Gutachten) hat der Direktor die Höhe…