(1) Die Anstalt hat über die Archivwürdigkeit der von Behörden und Dienststellen nach § 7 Abs. 1 angebotenen Unterlagen innerhalb eines Jahres nach dem Anbieten zu entscheiden und die anbietenden Stellen davon zu verständigen. Erklärt die Anstalt die angebotenen Unterlagen nicht innerhalb dieser Frist für archivwürdig oder lehnt sie die Übernahme der angebotenen Unterlagen innerhalb derselben Frist ausdrücklich ab, sind die anbietenden Stellen zu deren weiterer Aufbewahrung nicht verpflichtet.
(2) Bis zur Übernahme der Unterlagen sind die anbietenden Stellen und ab der Übernahme die Anstalt Verantwortliche im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften.
(3) Die Archivierung und die Verarbeitung der übernommenen Unterlagen mit den darin enthaltenen personenbezogenen Daten liegen im öffentlichen Interesse für Archiv- und historische Forschungszwecke.
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