§ 24 § 24Räumliche und sachlicheAusstattung der Anstalt
In Kraft seit 01. Juni 1997
Up-to-date
Die Landesregierung hat für eine dem jeweiligen Personalstand der Anstalt entsprechende räumliche und sachliche Ausstattung zu sorgen und dieser die sonst erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen.
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