(1) Dieses Gesetz regelt die Archivierung und den Zugang zu den bei den Behörden und Dienststellen von inländischen Gebietskörperschaften, bei deren Rechts- oder Funktionsvorgängern sowie bei sonstigen juristischen und natürlichen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts entstandenen Unterlagen, deren Erhaltung und Bewahrung im öffentliche Interesse des Landes Kärnten gelegen ist.
(2) Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes sind ausgenommen:
a) Personen und Einrichtungen, die dem Bundesarchivgesetz unterliegen;
b) gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften sowie Rechtsträger, die aufgrund deren Rechtsvorschriften gebildet worden sind;
c) sonstige Personen und Einrichtungen, sofern ihre Unterlagen nicht Archivalien im Sinne dieses Gesetzes sind.
(3) Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, alle Geschlechter gleichermaßen. Funktionsbezeichnungen dürfen auch in der Form verwendet werden, die das Geschlecht des Funktionsinhabers zum Ausdruck bringen.
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