(1) Die Bediensteten der Anstalt unterstehen dem Direktor sowie im Rahmen der inneren Organisation der Anstalt, deren Festlegung dem Direktor obliegt, ihren jeweiligen Vorgesetzten und sind an deren Weisungen gebunden.
(2) Die höchstzulässige Zahl von Bediensteten, die in der Anstalt ihren Dienst verrichten, ist jährlich durch einen Stellenplan festzulegen. Darin dürfen Planstellen nur in der Art und Anzahl vorgesehen werden, die zur ordnungsgemäßen Besorgung der der Anstalt zugewiesenen Aufgaben zwingend notwendig ist.
(3) Der Direktor hat bis 1. Juni des Geschäftsjahres einen Stellenplan für das folgende Geschäftsjahr zu erstellen und der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen. Die Landesregierung hat den Stellenplan zu genehmigen, wenn er den Anforderungen des Abs. 2 zweiter Satz entspricht.
(4) Der Direktor darf nach Maßgabe des Stellenplanes Bedienstete in ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zur Anstalt aufnehmen. Vor der Aufnahme ist die Stelle öffentlich auszuschreiben. Für die Ausschreibung sind die Bestimmungen des 2. Abschnittes des Kärntner Objektivierungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.
(5) Der Direktor darf Bediensteten des Höheren Dienstes, die in der Anstalt ihren Dienst verrichten, über die Kenntnisse nach § 19 Abs. 2 lit. a bis lit. d verfügen und eine mindestens zehnjährige berufsmäßige Verwendung in einem inländischen Archiv oder in einem Archiv eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, dessen Staatsangehörige aufgrund von Staatsverträgen oder nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union das Recht auf Anerkennung ihrer beruflichen Qualifikation haben nachweisen können, die Berechtigung zur Führung der Funktionsbezeichnung “Landesarchivar” verleihen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden