(1) Die Anstalt hat Behörden und Dienststellen des Landes, der Gemeinden sowie sonstige öffentliche Stellen nach § 5 Abs. 1 lit. b hinsichtlich der Verwaltung und Sicherung ihrer Unterlagen, die von der Anstalt zu einem späteren Zeitpunkt in Verwahrung genommen werden sollen, insbesondere in Fragen der Skartierung, Aufbewahrung und Inventarisierung der Unterlagen, zu beraten.
(2) Die Anstalt darf Beratungstätigkeiten nach Abs. 1 auch über Ersuchen von sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts (§ 5 Abs. 2), insbesondere Behörden und Dienststellen des Bundes im Land Kärnten, sowie von Verfügungsberechtigten über private Unterlagen ausüben, wenn an deren Verwaltung und Sicherung, insbesondere im Hinblick auf deren künftigen Zugang für die wissenschaftliche Forschung, ein öffentliches Interesse besteht.
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