LandesrechtKärntenLandesesetzeKärntner Bildungsverwaltungsgesetz

Kärntner Bildungsverwaltungsgesetz

K-BiVwG
In Kraft seit 01. Januar 2019
Up-to-date

1. Abschnitt Allgemeine Zuständigkeiten

§ 1 § 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz regelt insbesondere

1. die Zuständigkeit zur Vollziehung des Dienstrechtes und des Personalvertretungsrechtes der in einem öffentlich-rechtlichen oder in einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Land stehenden Lehrpersonen für öffentliche allgemeinbildende Pflichtschulen sowie für öffentliche berufsbildende Pflichtschulen sowie

2. die Übertragung bestimmter Angelegenheiten der Landesvollziehung im Sinne des Art. 113 Abs. 4 zweiter Satz B-VG auf die Bildungsdirektion für Kärnten;

3. die Mitwirkung von Trägern der Sozialversicherung in einzelnen ruhebezugs- und versorgungsbezugsrechtlichen Angelegenheiten für die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehenden Lehrpersonen für öffentliche allgemeinbildende Pflichtschulen und für öffentliche berufsbildende Pflichtschulen (§§ 17a und 17b) sowie für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- oder Fachschulen (§ 17b).

§ 2 § 2 Zuständigkeit der Bildungsdirektion

(1) Die Vollziehung des Dienstrechtes und des Personalvertretungsrechtes für Lehrpersonen gemäß § 1 Z 1 obliegt der Bildungsdirektion für Kärnten, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist.

(2) Ferner hat die Bildungsdirektion – neben den in diesem Gesetz genannten Aufgaben –

1. der Landesregierung jährlich einen Entwurf zur Erstellung eines Stellenplanes für Lehrpersonen gemäß § 1 Z 1 vorzulegen;

2. Maßnahmen der Landesförderung für ganztägige Schulformen gemäß § 3 Abs. 2 zweiter bis fünfter Satz und Abs. 2a Kärntner Schulgesetz – K-SchG abzuwickeln;

3. audiovisuelle Medien in Unterricht und Erziehung für öffentliche allgemeinbildende Pflichtschulen zu beschaffen und bereitzustellen (Kärntner Medienzentrum für Bildung und Unterricht gemäß 14a. Abschnitt des K-SchG);

4. die Verrechnung und die Auszahlung von Geldleistungen, einschließlich der Berechnung und Abfuhr von lohnabhängigen Steuern und Abgaben sowie Sozialversicherungsbeiträgen, für Lehrpersonen für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- oder Fachschulen des Landes und für Lehrpersonen gemäß § 1 Z 1 entsprechend den für diese geltenden dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften, soweit in § 17b nicht anderes bestimmt wird;

5. § 5 Abs. 3 und 4 des Minderheitenschulwesen-Ausführungsgesetzes – K-Mind-SchAG zu vollziehen;

6. die Abwicklung der Förderung des Bundes nach den Bestimmungen des Bildungsinvestitionsgesetzes im Zuständigkeitsbereich des Landes Kärnten.

(3) In den Angelegenheiten nach Abs. 2 ist die Bildungsdirektion an die Weisungen der Landesregierung gebunden.

(4) Die Bildungsdirektion samt ihren Außenstellen gilt hinsichtlich der ihr zur Verwendung zugewiesenen Landesbediensteten als Dienststelle des Landes im Sinne der für die Landesbediensteten geltenden dienstrechtlichen Bestimmungen.

§ 3 § 3 Zuständigkeit der Landesregierung und des Landeshauptmannes

(1) Der Landesregierung obliegt – unbeschadet der ihr als oberstem Vollzugsorgan des Landes zustehenden oder sonst zugewiesenen Befugnisse – die Wahrnehmung folgender Aufgaben:

1. die Erstellung des Stellenplanes für Lehrpersonen gemäß § 1 Z 1 unter Heranziehung eines Entwurfs der Bildungsdirektion;

2. die finanzausgleichsrechtliche Abrechnung der Besoldungskosten für Lehrpersonen gemäß § 1 Z 1;

3. die Entsendung eines Mitgliedes in die Begutachtungskommission für die Besetzung der an einer Pflichtschule errichteten Schulcluster-Leitung gemäß § 26f Abs. 2 Z 1 lit. b Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984 und § 14a Abs. 11 Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG;

4. die Mitwirkung bei der Auswahl bezüglich der Schulcluster-Leitung gemäß § 26f Abs. 2 Z 3 LDG 1984 und § 14a Abs. 11 LVG;

5. die Vollziehung des § 3 K-Mind-SchAG.

(2) In Angelegenheiten dieses Gesetzes ist die Landesregierung gegenüber der Bildungsdirektion sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.

(3) Der Bildungsdirektion für Kärnten steht der Landeshauptmann als Präsident vor. Der Landeshauptmann kann das Mitglied der Landesregierung, in dessen Referatsbereich (Art. 56 Abs. 2 K-LVG) Angelegenheiten des Schulwesens fallen, durch Verordnung mit der Ausübung der Funktion des Präsidenten der Bildungsdirektion betrauen.

§ 4 § 4 Zuständigkeit des Schulleiters und des Schulcluster-Leiters

(1) Dem Schulleiter obliegt hinsichtlich der an seiner Schule als Stammschule verwendeten Lehrpersonen gemäß § 1 Z 1 – unbeschadet sonst bestehender Zuständigkeiten – die Wahrnehmung folgender dienstrechtlicher Aufgaben:

1. die Entgegennahme des Dienstgelöbnisses;

2. die Gewährung eines Sonderurlaubes (§ 57 LDG 1984; § 2 Abs. 4 und § 26 Abs. 1 lit. a LVG) bis zu einem Tag;

3. die Gewährung einer Pflegefreistellung (§ 59 LDG 1984; § 2 Abs. 4 i.V.m. § 12 Abs. 6 LVG; § 26 Abs. 2 lit. f LVG);

4. die schriftliche Aufteilung der Gesamtstundenzahl pro Schuljahr pro Lehrer sowie eine während des Schuljahres schriftlich festzulegende Änderung dieser Aufteilung (§ 43 Abs. 1 LDG 1984; § 2 Abs. 4 LVG; § 26 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. k LVG);

5. die Einrechnung der Beschäftigung von Landeslehrern im Freizeitbereich des Betreuungsteiles ganzjähriger Schulstufen in die Jahresnorm im Einzelfall, wobei dies auch für den Fall gilt, in dem ein Landeslehrer als Leiter des Betreuungsteiles beschäftigt wird (§ 43 Abs. 6 LDG 1984; § 2 Abs. 4 LVG; § 26 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. k LVG);

6. die Bestellung von Personen, die für die im § 17 Abs. 2 und 3 genannten Aufgaben zuständig sind (Brandwarte, für die Evakuierung zuständige Personen und Ersthelfer).

(2) Werden Schulen im organisatorischen Verbund als Schulcluster geführt, so hat der Schulcluster-Leiter die Angelegenheiten gemäß Abs. 1 zu besorgen.

2. Abschnitt Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Leistungsfeststellung

§ 5 § 5 Leistungsfeststellungskommission für Landeslehrerinnen und Landeslehrer an öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen

(1) Die Vornahme der Leistungsfeststellung für Landeslehrer an öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen obliegt der bei der Bildungsdirektion einzurichtenden „Leistungsfeststellungskommission für Landeslehrerinnen und Landeslehrer an öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen“.

(2) Der Leistungsfeststellungskommission nach Abs. 1 gehören an:

1. ein von der Landesregierung zu bestellender rechtskundiger Landesbediensteter als Vorsitzender,

2. ein von der Bildungsdirektion zu bestellender Bediensteter des Schulaufsichtsdienstes für öffentliche allgemeinbildende Pflichtschulen,

3. je nach der Verwendung des zu beschreibenden Landeslehrers ein Beisitzer aus dem Kreis der Lehrpersonen gemäß § 1 Z 1 für öffentliche Volks- und Sonderschulen oder aus dem Kreis der Lehrpersonen gemäß § 1 Z 1 für öffentliche Neue Mittelschulen und Polytechnische Schulen, der von der gesetzlichen Berufsvertretung der Landeslehrer zu entsenden ist; für jeden Beisitzer ist ein Ersatzmitglied zu entsenden.

(3) Für den Vorsitzenden ist von der Landesregierung ein rechtskundiger Landesbediensteter als Stellvertreter zu bestellen.

(4) Mitglieder gemäß Abs. 2, die Ersatzmitglieder sowie der Stellvertreter des Vorsitzenden müssen österreichische Staatsbürger sein. Das Mitglied gemäß Abs. 2 Z 1 und sein Stellvertreter müssen die Grundausbildung erfolgreich absolviert haben. Nach Abs. 2 Z 3 dürfen nur Lehrpersonen des Dienststandes entsendet werden, deren Dienstverhältnis definitiv ist und gegen die kein Disziplinarverfahren anhängig ist.

(5) Die Mitgliedschaft (die Funktion als Ersatzmitglied) in der Leistungsfeststellungskommission nach Abs. 1 ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der Suspendierung, der Außerdienststellung, während eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und der Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes.

(6) Die Mitgliedschaft (die Funktion als Ersatzmitglied) zur Leistungsfeststellungskommission nach Abs. 1 endet mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit der Versetzung in das Ausland sowie mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand. Bei Mitgliedern nach Abs. 2 Z 2 endet sie überdies mit dem Verlust der Funktion im Schulaufsichtsdienst. Bei Mitgliedern nach den Abs. 2 und 3 endet sie überdies mit dem Ablauf der Funktionsperiode (§ 7 Abs. 5).

(7) Die Landesregierung hat ein Mitglied oder Ersatzmitglied aus wichtigem Grund von seiner Funktion abzuberufen, insbesondere wenn die fachliche Befähigung oder die geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt wurden.

(8) Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) vor Ablauf der Funktionsperiode aus, so ist für den Rest der Funktionsperiode (§ 7 Abs. 5) in gleicher Weise ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu entsenden oder zu bestellen.

(9) In den Fällen der Verhinderung, des Ruhens der Mitgliedschaft oder des vorzeitigen Ausscheidens werden vertreten:

1. der Vorsitzende durch seinen Stellvertreter;

2. der Bedienstete des Schulaufsichtsdienstes durch seinen jeweiligen Vertreter im Amt;

3. der Beisitzer durch das für ihn entsendete Ersatzmitglied. Ein Beisitzer ist auch dann durch sein Ersatzmitglied zu vertreten, wenn es sich um die Leistungsfeststellung eines Landeslehrers derselben Schule handelt, an der der Beisitzer verwendet wird.

§ 6 § 6 Leistungsfeststellungskommission für Landeslehrerinnen und Landeslehrer an öffentlichen Berufsschulen

(1) Die Vornahme der Leistungsfeststellung für Landeslehrer an öffentlichen Berufsschulen obliegt der bei der Bildungsdirektion einzurichtenden „Leistungsfeststellungskommission für Landeslehrerinnen und Landeslehrer an öffentlichen Berufsschulen“.

(2) Der Leistungsfeststellungskommission nach Abs. 1 gehören an:

1. ein von der Landesregierung zu bestellender rechtskundiger Landesbediensteter als Vorsitzender,

2. ein von der Bildungsdirektion zu bestellender Bediensteter des Schulaufsichtsdienstes für öffentliche Berufsschulen,

3. ein von der gesetzlichen Berufsvertretung der Landeslehrer zu entsendender Beisitzer aus dem Kreis der Lehrpersonen gemäß § 1 Z 1 für öffentliche Berufsschulen; für den Beisitzer ist ein Ersatzmitglied zu entsenden.

(3) § 5 Abs. 3 bis 9 gilt sinngemäß für die Leistungsfeststellungskommission gemäß Abs. 1 und deren Mitglieder.

§ 7 § 7 Gemeinsame Bestimmungen für die Leistungsfeststellungskommissionen gemäß den §§ 5 und 6

(1) Die Leistungsfeststellungskommissionen sind beschlussfähig, wenn alle in Betracht kommenden Mitglieder nachweislich eingeladen wurden und alle Mitglieder der Kommission anwesend sind.

(2) Die Leistungsfeststellungskommissionen fassen ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, wobei der Vorsitzende seine Stimme zuletzt abgibt und Stimmenthaltung unzulässig ist.

(3) Die Mitglieder der Leistungsfeststellungskommissionen haben ihre Aufgaben gewissenhaft, unparteiisch und unter Einhaltung der Amtsverschwiegenheit zu erfüllen.

(4) Die Mitglieder der Leistungsfeststellungskommissionen sind in Ausübung ihres Amtes weisungsfrei. Die Kommissionen müssen die Bildungsdirektion auf Verlangen über alle Gegenstände der Geschäftsführung informieren.

(5) Die Funktionsperiode der Leistungsfeststellungskommissionen beträgt vier Schuljahre. Die in diesem Gesetz vorgesehenen Entsendungen und Bestellungen von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) sind jeweils rechtzeitig vor Ablauf des vierten Schuljahres durchzuführen.

(6) Die Ausübung des Amtes in einer Kommission ist für Landesbedienstete eine Dienstpflicht.

§ 8 § 8 Bericht über den Schulleiter oder Schulcluster-Leiter

Dem jeweils zuständigen Bediensteten des Schulaufsichtsdienstes obliegt die Berichterstattung im Sinne des 6. Abschnittes des LDG 1984 über die dienstlichen Leistungen eines Schulleiters oder eines Schulcluster-Leiters.

3. Abschnitt Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Disziplinarrechts

§ 9 § 9 Disziplinarkommission für Landeslehrerinnen und Landeslehrer

(1) Die Durchführung von Disziplinarverfahren gegen Landeslehrer an öffentlichen allgemeinbildenden sowie berufsbildenden Pflichtschulen obliegt der bei der Bildungsdirektion einzurichtenden „Disziplinarkommission für Landeslehrerinnen und Landeslehrer“.

(2) Der Disziplinarkommission gehören an:

1. ein von der Landesregierung zu bestellender rechtskundiger Landesbediensteter als Vorsitzender,

2. ein von der Bildungsdirektion zu bestellender rechtskundiger Bediensteter,

3. ein von der Bildungsdirektion zu bestellender Bediensteter des Schulaufsichtsdienstes, in dessen Dienstbereich der beschuldigte Landeslehrer tätig ist;

4. je nach der Verwendung des beschuldigten Landeslehrers zwei von der gesetzlichen Berufsvertretung der Landeslehrer zu entsendende Beisitzer aus dem Kreis der Lehrpersonen gemäß § 1 Z 1 für öffentliche Volks- und Sonderschulen, aus dem Kreis der Lehrpersonen gemäß § 1 Z 1 für öffentliche Neue Mittelschulen und für Polytechnische Schulen oder aus dem Kreis der Lehrpersonen gemäß § 1 Z 1 für öffentliche Berufsschulen; für jeden Beisitzer ist ein Ersatzmitglied zu entsenden.

(3) Für den Vorsitzenden ist von der Landesregierung ein rechtskundiger Landesbediensteter als Stellvertreter zu bestellen. Für den rechtskundigen Bediensteten nach Abs. 2 Z 2 ist von der Bildungsdirektion ein rechtskundiger Bediensteter als Stellvertreter zu bestellen.

(4) § 5 Abs. 4 bis 8 sowie § 7 Abs. 3 bis 6 gelten sinngemäß für die Disziplinarkommission gemäß Abs. 1 und deren Mitglieder.

(5) In den Fällen der Verhinderung, des Ruhens der Mitgliedschaft oder des vorzeitigen Ausscheidens werden vertreten:

1. der Vorsitzende und das Mitglied gemäß Abs. 2 Z 2 durch den jeweiligen Stellvertreter,

2. das Mitglied nach Abs. 2 Z 3 durch seinen Vertreter im Amt,

3. die Beisitzer durch das für sie entsendete Ersatzmitglied. Beisitzer sind auch dann durch ihr Ersatzmitglied zu vertreten, wenn es sich um ein Disziplinarverfahren gegen einen Landeslehrer derselben Schule handelt, an der der Beisitzer verwendet wird.

(6) Die Disziplinarkommission ist beschlussfähig, wenn alle in Betracht kommenden Mitglieder nachweislich eingeladen wurden und der Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder anwesend sind.

(7) Die Beschlusserfordernisse in der Disziplinarkommission ergeben sich aus § 91 Abs. 1 LDG 1984.

§ 10 § 10 Disziplinaranwalt

(1) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren sind von der Landesregierung für die Disziplinarkommission gemäß § 9 aus dem Kreis der rechtskundigen Landesbediensteten jeweils ein Disziplinaranwalt und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern zu bestellen. Bei der Bestellung der Stellvertreter ist auch die Reihenfolge festzulegen, in der sie den Disziplinaranwalt im Falle seiner Verhinderung bzw. der Verhinderung von früher gereihten Stellvertretern zu vertreten haben.

(2) § 5 Abs. 4, 5, 6 erster Satz, 7 und 8 gilt sinngemäß für den jeweiligen Disziplinaranwalt und seine Stellvertreter.

§ 11 § 11 Disziplinarverfahren gegen Landeslehrer des Ruhestandes

Zur Durchführung von Disziplinarverfahren gegen Landeslehrer des Ruhestandes ist die Disziplinarkommission örtlich zuständig, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand zuständig gewesen wäre.

4. Abschnitt Vertretung eines Schulleiters oder eines Schulcluster-Leiters

§ 12 § 12 Bestellung eines Vertreters durch den Schulleiter oder Schulcluster-Leiter

(1) Abweichend von § 27 Abs. 1 LDG 1984 wird ein an der Ausübung seiner Dienstpflichten verhinderter Schulleiter für einen Zeitraum von höchstens zwei Monaten durch eine von ihm bestellte Lehrperson gemäß § 1 Z 1 dieser Schule vertreten.

(2) An einer Schule gemäß dem Minderheitenschulwesen-Ausführungsgesetz ist als Vertreter nach Tunlichkeit eine Lehrperson gemäß § 1 Z 1 zu bestellen, die Kenntnisse in der Minderheitensprache zumindest nach dem Referenzniveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechend der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedsstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen – GER nachweist.

(3) Die Bestellung des Vertreters hat jeweils für die Dauer eines Schuljahres zu Beginn des Schuljahres – ist der Schulleiter zu diesem Zeitpunkt verhindert, nach dem Wegfall der Verhinderung – zu erfolgen.

(4) Der Schulleiter hat Bestellungen nach Abs. 2 der Bildungsdirektion mitzuteilen. Dies gilt sinngemäß auch für die Mitteilung des Eintrittes eines Vertretungsfalles.

(5) Wurde noch kein Vertreter bestellt oder sind der Leiter und sein Stellvertreter gleichzeitig verhindert, so erfolgt die Vertretung für die Dauer dieses Umstandes nach den Bestimmungen des LDG 1984.

(6) Abs. 1 bis 5 gelten in gleicher Weise für die Vertretung des Schulcluster-Leiters (§ 26d Abs. 1 LDG 1984) sowie für die Vertretung des Stellvertreters des Leiters in seinem Aufgabenbereich, der an Berufsschulen als ständiger Vertreter des Leiters bestellt ist (§ 52 Abs. 11 LDG 1984).

5. Abschnitt Sicherheit und Gesundheitsschutz der Landeslehrer

§ 13 § 13 Aufgaben im Bereich des Bedienstetenschutzes

(1) Soweit in den gemäß § 112 Z 5 in Verbindung mit § 113 LDG 1984 anzuwendenden Bestimmungen der Abschnitte 1 bis 6 und 8 des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes – B-BSG obersten Organen des Bundes Zuständigkeiten zukommen, tritt an deren Stelle die Bildungsdirektion. Sie ist auch Zentralstelle im Sinne des § 112 Z 8 LDG 1984.

(2) Soweit nach den in Abs. 1 genannten Vorschriften die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung von Verordnungen besteht, sind diese von der Bildungsdirektion zu erlassen.

(3) Die Bildungsdirektion hat die Sicherheitsvertrauenspersonen gemäß § 15, die Präventivfachkräfte gemäß § 16 und Personen, die für den Brandschutz gemäß § 17 Abs. 1 zuständig sind, zu bestellen.

§ 14 § 14 Überprüfung der Einhaltung von Schutzvorschriften

Die Wahrnehmung der Aufgaben der Organe der Arbeitsinspektion nach § 112 Abs. 1 Z 4 gemäß den nach § 113 LDG 1984 anzuwendenden Vorschriften des B-BSG und den gemäß § 13 Abs. 2 erlassenen Verordnungen obliegt der gemäß § 52a Kärntner Bedienstetenschutzgesetz 2005 – K-BSG beim Amt der Landesregierung eingerichteten Landeslehrer-Bedienstetenschutzkommission.

§ 15 § 15 Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen

(1) Die Bildungsdirektion hat Sicherheitsvertrauenspersonen im Sinne des § 113d LDG 1984 in Verbindung mit § 52d Abs. 1 K-BSG in ausreichender Anzahl für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die Anzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen ist unter Berücksichtigung der Anzahl der Landeslehrer festzulegen, dabei sind für Landeslehrer

1. an allgemeinbildenden Pflichtschulen mindestens eine Sicherheitsvertrauensperson sowie ein Stellvertreter pro politischem Bezirk und

2. an Fachberufsschulen mindestens für jeden Standort einer Fachberufsschule eine Sicherheitsvertrauensperson sowie ein Stellvertreter

zu bestellen.

(2) Die Bestellung der Sicherheitsvertrauenspersonen hat auf Vorschlag des nach den Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes – PVG zuständigen Organs zu erfolgen. § 45 Abs. 3 dritter und vierter Satz K-BSG sind sinngemäß anzuwenden.

§ 16 § 16 Bestellung von Präventivfachkräften

Die Bestellung von Präventivfachkräften im Sinne des § 113e LDG 1984 in Verbindung mit § 52d Abs. 2 K-BSG erfolgt durch die Bildungsdirektion. Diese bedarf gemäß § 9 Abs. 2 lit. m PVG des Einvernehmens mit dem zuständigen Zentralausschuss gemäß § 10 PVG.

§ 17 § 17 Bestellung von Personen für den Brandschutz und Erste Hilfe

(1) Personen, die schulübergreifend für übergeordnete Aufgaben der Brandbekämpfung gemäß § 25 Abs. 4 B-BSG zuständig sind (Brandschutzbeauftragte), sind

1. für allgemeinbildende Pflichtschulen und

2. für Fachberufsschulen

von der Bildungsdirektion zu bestellen. Dabei sind für allgemeinbildende Pflichtschulen (Z 1) mindestens für jeden Bezirk ein Brandschutzbeauftragter und ein Stellvertreter und für jeden Standort einer Fachberufschule (Z 2) ein Brandschutzbeauftragter und ein Stellvertreter zu bestellen.

(2) Die Bestellung von Personen, die für die Brandbekämpfung an den einzelnen allgemeinbildenden Pflichtschulen und Fachberufschulen (Brandwarte) und die Evakuierung der Bediensteten zuständig sind (§ 25 Abs. 4 B-BSG), hat für die einzelnen Schulen durch den Schulleiter, für den Schulcluster durch dessen Leiter zu erfolgen.

(3) Die Bestellung von Personen, die für die Erste Hilfe (Ersthelfer) zuständig sind (§ 26 Abs. 3 B-BSG), hat für die einzelnen Schulen durch den Schulleiter, für den Schulcluster durch dessen Leiter zu erfolgen.

(4) Die Bestellung der in Abs. 1 bis 3 genannten Personen bedarf gemäß § 9 Abs. 2 lit. m PVG des Einvernehmens mit dem zuständigen Organ der Personalvertretung gemäß § 10 PVG.

5a. Abschnitt Aufgaben der Träger der Sozialversicherung und des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger

§ 17a § 17a Zuständigkeit des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger

(1) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger ist gemäß § 4 Abs. 3 des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes (SV-EG), BGBl. Nr. 154/1994, Verbindungsstelle für das Land Kärnten in ruhebezugs- und versorgungsbezugsrechtlichen Angelegenheitender in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten stehenden Lehrpersonen im Sinne des Art. 14 Abs. 2 B-VG sowie ihrer Hinterbliebenen, die von Art. 3 Abs. 1 lit. c bis e der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfasst werden.

(2) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger betreibt gemäß § 5 Abs. 3 SV-EG die Zugangsstelle für das Land Kärnten in den in Abs. 1 angeführten Angelegenheiten, die von Art. 3 Abs. 1 lit. c bis e der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfasst werden.

(3) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger besorgt die Aufgaben nach Abs. 1 und 2 im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Die Tätigkeit des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger als Verbindungsstelle und als Betreiber der Zugangsstelle umfasst alle Aufgaben sowie alle Rechte und Pflichten, die in den §§ 4, 5 und 6 SV-EG genannt sind.

§ 17b § 17b Zuständigkeit der BVAEB

(1) Abweichend von § 2 Abs. 2 Z 4 obliegt der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau – BVAEB (§§ 9 und 10 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes)

1. die Vollziehung der ruhebezugs- und versorgungsbezugsrechtlichen Vorschriften nach dem Pensionsgesetz 1965 zur Bemessung und Verrechnung von Geldleistungen für die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehenden Lehrpersonen für öffentliche allgemeinbildende Pflichtschulen und für öffentliche berufsbildende Pflichtschulen sowie für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- oder Fachschulen,

2. die Erfüllung von gesetzlichen Verpflichtungen, die mit Z 1 im Zusammenhang stehen, insbesondere die Führung des Pensionskontos nach Abschnitt XIII des Pensionsgesetzes 1965, und

3. die Berechnungen für die Abfuhr der lohnabhängigen Steuern, Abgaben und Sozialversicherungsbeiträge.

(2) Die BVAEB besorgt die Aufgaben nach Abs. 1 im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei unbeschadet ihrer Rechte als Selbstverwaltungskörper an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Der Landesregierung sind von der BVAEB alle über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Absatz erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle entsprechenden Unterlagen zu übermitteln, insbesondere jene Unterlagen, die zur Prüfung der sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Erledigung der Aufgaben nach Abs. 1 notwendig sind; dies schließt die Übermittlung personenbezogener Daten im Sinne des Abs. 6 ein. Die Landesregierung kann sich zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Absatz der Bildungsdirektion für Kärnten bedienen.

(3) Die Kosten und Aufwendungen der Aufgaben nach Abs. 1 sind von der BVAEB nach den Rechnungsvorschriften der Sozialversicherung zu verzeichnen und werden vom Land Kärnten bevorschusst und ersetzt.

(4) Die Auszahlung (Abfuhr von lohnabhängigen Steuern, Abgaben und Sozialversicherungsbeiträgen) der in Abs. 1 genannten Geldleistungen erfolgt durch die Bildungsdirektion für Kärnten.

(5) Die BVAEB ist zum Zweck der Bemessung und Verrechnung von Geldleistungen gemäß Abs. 1 sowie der Erfüllung der sich daraus ergebenden gesetzlichen Verpflichtungen insoweit zur Verarbeitung im Sinn des Art. 4 Z 2 der Datenschutz-Grundverordnung der in Abs. 6 genannten und aller weiteren für die Erfüllung des Zwecks erforderlichen personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinn des Art. 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt, als es sich um personenbezogene Daten im Sinne des § 119a Abs. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes handelt, die zur Erfüllung der der BVAEB mit Abs. 1 übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden. Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung, sofern sie über die unter Abs. 6 angeführten Daten hinausgehen, ist nur im unumgänglichen Ausmaß zulässig. Insbesondere ist die BVAEB ermächtigt, in Vollziehung der mit Abs. 1 übertragenen Aufgaben die von ihr verarbeiteten personenbezogenen Daten der Bildungsdirektion für Kärnten und der Landesregierung zur Verfügung zu stellen, sofern diese Daten für die Landesregierung und die Bildungsdirektion für Kärnten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Abs. 2, 3 und 4 eine wesentliche Voraussetzung bilden.

(6) Die Bildungsdirektion für Kärnten hat der BVAEB zum Zweck der Erfüllung der mit Abs. 1 übertragenen Aufgaben

1. Vor- und Familiennamen, akademischen Grad, Geburtsdatum und Anschrift, Personalnummer, Amtstitel sowie Daten zu einer allfälligen Erwachsenenvertretung der Landeslehrperson und allenfalls solche Daten von deren Angehörigen (§ 1 Abs. 7 des Pensionsgesetzes 1965),

2. Gesundheitsdaten wie etwa in ärztlichen Befunden und Gutachten enthaltene Daten sowie Daten über eine allfällige Minderung der Erwerbsfähigkeit,

3. das Dienstverhältnis (und allenfalls vorangegangene Dienstverhältnisse) betreffende Daten wie insbesondere besoldungsrelevante Daten, Beschäftigungsausmaß und Dienstfreistellung,

4. die Höhe der Bezüge, deren Bestandteile und weitere bezugsrelevante Daten wie etwa das Zeitkonto,

5. steuerliche, abgabenrechtliche, sozialversicherungsrechtliche und sonstige Abzüge,

6. die Bankverbindung sowie

7. sonstige personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung wie etwa Daten der Landeslehrperson zu Abzügen im Sinne der Z 5, die Rückschlüsse zu einer Gewerkschaft zulassen, sowie seiner allenfalls anspruchsberechtigten oder anspruchsbegründenden Angehörigen, sofern diese Daten für die BVAEB zur Wahrnehmung der ihr mit diesem Gesetz übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden,

zu übermitteln.

(7) Die BVAEB hat sich zur Erfüllung der mit Abs. 1 übertragenen Aufgaben des vom Bund bereitgestellten und betriebenen IT-Verfahrens für das Personalmanagement zu bedienen.

6. Abschnitt Schlussbestimmungen

§ 18 § 18 Personenbezogene Ausdrücke

Soweit sich die in diesem Landesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für alle Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen kann die jeweils geschlechtsspezifische Form verwendet werden.

§ 19 § 19 Verweisungen

(1) In diesem Gesetz wird auf folgende Landesgesetze verwiesen:

1. Kärntner Bedienstetenschutzgesetz 2005 – K-BSG, LGBl. Nr. 7/2005, in der jeweils geltenden Fassung;

2. Kärntner Schulgesetz – K-SchG, LGBl. Nr. 58/2000, in der jeweils geltenden Fassung;

3. Minderheitenschulwesen-Ausführungsgesetz – K-Mind-SchAG, LGBl. Nr. 44/1959, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:

1. Bundes-Bedienstetenschutzgesetz – B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 205/2022;

2. Bundes-Personalvertretungsgesetz – PVG, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 205/2022;

3. Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2023;

4. Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG, BGBl. Nr. 172/1966, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2023;

5. Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz – SV-EG, BGBl. Nr. 154/1994, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018;

6. Bildungsinvestitionsgesetz, BGBl. I Nr. 8/2017, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2022;

7. Pensionsgesetz 1965 – PG. 1965, BGBl. Nr. 340/1965, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2023;

8. Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2023.

(3) Soweit in diesem Gesetz auf die Datenschutz-Grundverordnung verwiesen wird, ist dies als Verweis auf die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4. 5. 2016, S. 1, in der geltenden Fassung zu verstehen.

§ 20 § 20 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz, mit dem Bewerberlisten für die Aufnahme von Landesvertragslehrern vorgesehen, die Behördenzuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrer für öffentliche Pflichtschulen festgelegt und das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 ausgeführt wird (Kärntner Landeslehrergesetz – K-LG), LGBl. Nr. 80/2000, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2014, außer Kraft.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes dürfen bereits ab der Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Zeitpunkt nach Abs. 1 in Kraft gesetzt werden.

(4) Die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes einzurichtenden Kommissionen sind innerhalb von fünf Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu bilden. Bis zu ihrer Bildung haben die nach den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen bestehenden Kommissionen ihre Tätigkeit weiter auszuüben. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren sind von den bestehenden Kommissionen, bei denen die Verfahren jeweils anhängig sind, weiterzuführen; dies gilt in gleicher Weise für Verfahren, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, aber vor der Bildung der Kommissionen nach diesem Gesetz anhängig gemacht worden sind.

(5) Bis zur vollen Funktionsfähigkeit des vom Bund bereitgestellten und betriebenen IT-Verfahrens für das Personalmanagement (Art. IV Abs. 4 des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens abgeändert wird, BGBl. 215/1962, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017) kann die Landesregierung aufgrund einer Vereinbarung die Erbringung von Leistungen des Amtes der Landesregierung an die Bildungsdirektion zur Besorgung des gemeinsamen Verrechnungswesens für Lehrpersonen gemäß § 1 Z 1 und für Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- oder Fachschulen vorsehen.

(6) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes mit der Ausübung der im 5. Abschnitt geregelten Funktionen betraut sind, haben ihre Funktionen bis zum Ende ihrer Bestellungsdauer auszuüben.

§ 21 § 21 Umsetzungshinweis

Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, ABl. Nr. L 183 vom 29.6.1989, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008, S. 1, umgesetzt.

Artikel XI (LGBl 10/2019)

Inkrafttreten

(1) Soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, treten Art. III bis IX am 1. Jänner 2019 in Kraft.

(2) Art. IX Z 1 bis 12 und Art. X treten mit 1. September 2018 in Kraft.

Anl. 1 Artikel X

Anl. 1 (LGBl Nr 38/2020) Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft.

Artikel II

Anl. 1 (LGBl Nr 17/2022)

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Die Zuständigkeit zur Durchführung von mit Ablauf des Monatsletzten vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Abs. 1 bei der Bildungsdirektion für Kärnten anhängigen ruhebezugs- und versorgungsbezugsrechtlichen Verfahren im Sinne des Art. I Z 7 (§ 17b Abs. 1) geht auf die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau – BVAEB über, welche die Verfahren fortführt.

(3) Vorbereitende Maßnahmen zur Übertragung der ruhebezugs- und versorgungsbezugsrechtlichen Aufgaben an die BVAEB sowie die Verrechnung von Geldleistungen nach Art. I Z 7 (§ 17b Abs. 1 Z 1 und Z 3) können bereits ab dem 1. November 2021 begonnen werden, wobei auch die Verarbeitung personenbezogener Daten und besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. I Z 7 (§ 17b Abs. 5 und 6) zum Zweck des Aufbaus der IT-unterstützten Verarbeitung für die Wahrnehmung der künftig an die BVAEB gesetzlich übertragenen Aufgaben zulässig ist.

Anl. 1 Artikel III

Anl. 1 (LGBl Nr 13/2024) Inkrafttretensbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt, sofern in Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird, mit 1. September 2023 in Kraft.

(2) Abweichend von Abs. 1 treten Art. I Z 3 (§ 3 Abs. 2 zweiter Satz K-SchG), Art. I Z 4 (§ 3 Abs. 2 dritter Satz K-SchG), Art. I Z 5 (§ 3 Abs. 2 vierter Satz K-SchG), Art. I Z 6 (§ 3 Abs. 2a K-SchG) sowie Art. II Z 1 (Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 18 K-BiVwG), Art. II Z 2 (§ 18 K-BiVwG) und Art. II Z 3 (§ 19 Abs. 2 Z 1 bis 8 K-BiVwG) dieses Gesetzes mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.