(1) Der Landesregierung obliegt – unbeschadet der ihr als oberstem Vollzugsorgan des Landes zustehenden oder sonst zugewiesenen Befugnisse – die Wahrnehmung folgender Aufgaben:
1. die Erstellung des Stellenplanes für Lehrpersonen gemäß § 1 Z 1 unter Heranziehung eines Entwurfs der Bildungsdirektion;
2. die finanzausgleichsrechtliche Abrechnung der Besoldungskosten für Lehrpersonen gemäß § 1 Z 1;
3. die Entsendung eines Mitgliedes in die Begutachtungskommission für die Besetzung der an einer Pflichtschule errichteten Schulcluster-Leitung gemäß § 26f Abs. 2 Z 1 lit. b Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984 und § 14a Abs. 11 Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG;
4. die Mitwirkung bei der Auswahl bezüglich der Schulcluster-Leitung gemäß § 26f Abs. 2 Z 3 LDG 1984 und § 14a Abs. 11 LVG;
5. die Vollziehung des § 3 K-Mind-SchAG.
(2) In Angelegenheiten dieses Gesetzes ist die Landesregierung gegenüber der Bildungsdirektion sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.
(3) Der Bildungsdirektion für Kärnten steht der Landeshauptmann als Präsident vor. Der Landeshauptmann kann das Mitglied der Landesregierung, in dessen Referatsbereich (Art. 56 Abs. 2 K-LVG) Angelegenheiten des Schulwesens fallen, durch Verordnung mit der Ausübung der Funktion des Präsidenten der Bildungsdirektion betrauen.
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