§ 18 § 18Personenbezogene Ausdrücke
In Kraft seit 21. Februar 2024
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§ 18 § 18Personenbezogene Ausdrücke — K-BiVwG
Soweit sich die in diesem Landesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für alle Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen kann die jeweils geschlechtsspezifische Form verwendet werden.
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