(1) Die Vornahme der Leistungsfeststellung für Landeslehrer an öffentlichen Berufsschulen obliegt der bei der Bildungsdirektion einzurichtenden „Leistungsfeststellungskommission für Landeslehrerinnen und Landeslehrer an öffentlichen Berufsschulen“.
(2) Der Leistungsfeststellungskommission nach Abs. 1 gehören an:
1. ein von der Landesregierung zu bestellender rechtskundiger Landesbediensteter als Vorsitzender,
2. ein von der Bildungsdirektion zu bestellender Bediensteter des Schulaufsichtsdienstes für öffentliche Berufsschulen,
3. ein von der gesetzlichen Berufsvertretung der Landeslehrer zu entsendender Beisitzer aus dem Kreis der Lehrpersonen gemäß § 1 Z 1 für öffentliche Berufsschulen; für den Beisitzer ist ein Ersatzmitglied zu entsenden.
(3) § 5 Abs. 3 bis 9 gilt sinngemäß für die Leistungsfeststellungskommission gemäß Abs. 1 und deren Mitglieder.
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