§ 10 § 10Disziplinaranwalt
In Kraft seit 01. Januar 2019
Up-to-date
(1) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren sind von der Landesregierung für die Disziplinarkommission gemäß § 9 aus dem Kreis der rechtskundigen Landesbediensteten jeweils ein Disziplinaranwalt und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern zu bestellen. Bei der Bestellung der Stellvertreter ist auch die Reihenfolge festzulegen, in der sie den Disziplinaranwalt im Falle seiner Verhinderung bzw. der Verhinderung von früher gereihten Stellvertretern zu vertreten haben.
(2) § 5 Abs. 4, 5, 6 erster Satz, 7 und 8 gilt sinngemäß für den jeweiligen Disziplinaranwalt und seine Stellvertreter.
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