(1) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger ist gemäß § 4 Abs. 3 des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes (SV-EG), BGBl. Nr. 154/1994, Verbindungsstelle für das Land Kärnten in ruhebezugs- und versorgungsbezugsrechtlichen Angelegenheitender in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten stehenden Lehrpersonen im Sinne des Art. 14 Abs. 2 B-VG sowie ihrer Hinterbliebenen, die von Art. 3 Abs. 1 lit. c bis e der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfasst werden.
(2) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger betreibt gemäß § 5 Abs. 3 SV-EG die Zugangsstelle für das Land Kärnten in den in Abs. 1 angeführten Angelegenheiten, die von Art. 3 Abs. 1 lit. c bis e der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfasst werden.
(3) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger besorgt die Aufgaben nach Abs. 1 und 2 im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Die Tätigkeit des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger als Verbindungsstelle und als Betreiber der Zugangsstelle umfasst alle Aufgaben sowie alle Rechte und Pflichten, die in den §§ 4, 5 und 6 SV-EG genannt sind.
Rückverweise
K-BiVwG · Kärntner Bildungsverwaltungsgesetz
§ 17a § 17aZuständigkeit des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger
(1) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger ist gemäß § 4 Abs. 3 des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes (SV-EG), BGBl. Nr. 154/1994, Verbindungsstelle für das Land Kärnten in ruhebezugs- und versorgungsbezugsrechtlichen Angelegenheitender in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu…
§ 1 § 1Anwendungsbereich
…und versorgungsbezugsrechtlichen Angelegenheiten für die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehenden Lehrpersonen für öffentliche allgemeinbildende Pflichtschulen und für öffentliche berufsbildende Pflichtschulen (§§ 17a und 17b) sowie für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- oder Fachschulen (§ 17b).…