(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz, mit dem Bewerberlisten für die Aufnahme von Landesvertragslehrern vorgesehen, die Behördenzuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrer für öffentliche Pflichtschulen festgelegt und das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 ausgeführt wird (Kärntner Landeslehrergesetz – K-LG), LGBl. Nr. 80/2000, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2014, außer Kraft.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes dürfen bereits ab der Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Zeitpunkt nach Abs. 1 in Kraft gesetzt werden.
(4) Die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes einzurichtenden Kommissionen sind innerhalb von fünf Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu bilden. Bis zu ihrer Bildung haben die nach den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen bestehenden Kommissionen ihre Tätigkeit weiter auszuüben. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren sind von den bestehenden Kommissionen, bei denen die Verfahren jeweils anhängig sind, weiterzuführen; dies gilt in gleicher Weise für Verfahren, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, aber vor der Bildung der Kommissionen nach diesem Gesetz anhängig gemacht worden sind.
(5) Bis zur vollen Funktionsfähigkeit des vom Bund bereitgestellten und betriebenen IT-Verfahrens für das Personalmanagement (Art. IV Abs. 4 des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens abgeändert wird, BGBl. 215/1962, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017) kann die Landesregierung aufgrund einer Vereinbarung die Erbringung von Leistungen des Amtes der Landesregierung an die Bildungsdirektion zur Besorgung des gemeinsamen Verrechnungswesens für Lehrpersonen gemäß § 1 Z 1 und für Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- oder Fachschulen vorsehen.
(6) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes mit der Ausübung der im 5. Abschnitt geregelten Funktionen betraut sind, haben ihre Funktionen bis zum Ende ihrer Bestellungsdauer auszuüben.
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