(1) Die Bildungsdirektion hat Sicherheitsvertrauenspersonen im Sinne des § 113d LDG 1984 in Verbindung mit § 52d Abs. 1 K-BSG in ausreichender Anzahl für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die Anzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen ist unter Berücksichtigung der Anzahl der Landeslehrer festzulegen, dabei sind für Landeslehrer
1. an allgemeinbildenden Pflichtschulen mindestens eine Sicherheitsvertrauensperson sowie ein Stellvertreter pro politischem Bezirk und
2. an Fachberufsschulen mindestens für jeden Standort einer Fachberufsschule eine Sicherheitsvertrauensperson sowie ein Stellvertreter
zu bestellen.
(2) Die Bestellung der Sicherheitsvertrauenspersonen hat auf Vorschlag des nach den Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes – PVG zuständigen Organs zu erfolgen. § 45 Abs. 3 dritter und vierter Satz K-BSG sind sinngemäß anzuwenden.
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