Dieses Gesetz regelt insbesondere
1. die Zuständigkeit zur Vollziehung des Dienstrechtes und des Personalvertretungsrechtes der in einem öffentlich-rechtlichen oder in einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Land stehenden Lehrpersonen für öffentliche allgemeinbildende Pflichtschulen sowie für öffentliche berufsbildende Pflichtschulen sowie
2. die Übertragung bestimmter Angelegenheiten der Landesvollziehung im Sinne des Art. 113 Abs. 4 zweiter Satz B-VG auf die Bildungsdirektion für Kärnten;
3. die Mitwirkung von Trägern der Sozialversicherung in einzelnen ruhebezugs- und versorgungsbezugsrechtlichen Angelegenheiten für die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehenden Lehrpersonen für öffentliche allgemeinbildende Pflichtschulen und für öffentliche berufsbildende Pflichtschulen (§§ 17a und 17b) sowie für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- oder Fachschulen (§ 17b).
Rückverweise
K-BiVwG · Kärntner Bildungsverwaltungsgesetz
§ 2 § 2Zuständigkeit der Bildungsdirektion
…1) Die Vollziehung des Dienstrechtes und des Personalvertretungsrechtes für Lehrpersonen gemäß § 1 Z 1 obliegt der Bildungsdirektion für Kärnten, soweit in diesem Gesetz…
§ 5 § 5Leistungsfeststellungskommission für Landeslehrerinnen und Landeslehrer an öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen
…1) Die Vornahme der Leistungsfeststellung für Landeslehrer an öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen obliegt der bei der Bildungsdirektion einzurichtenden „Leistungsfeststellungskommission für Landeslehrerinnen und Landeslehrer an öffentlichen allgemeinbildenden…
§ 3 § 3Zuständigkeit der Landesregierung und des Landeshauptmannes
…1) Der Landesregierung obliegt – unbeschadet der ihr als oberstem Vollzugsorgan des Landes zustehenden oder sonst zugewiesenen Befugnisse – die Wahrnehmung folgender Aufgaben: 1. die Erstellung…
§ 4 § 4Zuständigkeit des Schulleiters und des Schulcluster-Leiters
…festzulegende Änderung dieser Aufteilung (§ 43 Abs. 1 LDG 1984; § 2 Abs. 4 LVG; § 26 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. k LVG); 5. die Einrechnung der Beschäftigung von Landeslehrern im Freizeitbereich des Betreuungsteiles ganzjähriger Schulstufen in die Jahresnorm im Einzelfall, wobei dies auch für den Fall…