Dieses Gesetz regelt insbesondere
1. die Zuständigkeit zur Vollziehung des Dienstrechtes und des Personalvertretungsrechtes der in einem öffentlich-rechtlichen oder in einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Land stehenden Lehrpersonen für öffentliche allgemeinbildende Pflichtschulen sowie für öffentliche berufsbildende Pflichtschulen sowie
2. die Übertragung bestimmter Angelegenheiten der Landesvollziehung im Sinne des Art. 113 Abs. 4 zweiter Satz B-VG auf die Bildungsdirektion für Kärnten;
3. die Mitwirkung von Trägern der Sozialversicherung in einzelnen ruhebezugs- und versorgungsbezugsrechtlichen Angelegenheiten für die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehenden Lehrpersonen für öffentliche allgemeinbildende Pflichtschulen und für öffentliche berufsbildende Pflichtschulen (§§ 17a und 17b) sowie für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- oder Fachschulen (§ 17b).
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