§ 13 § 13Aufgaben im Bereich des Bedienstetenschutzes
In Kraft seit 01. Januar 2019
Up-to-date
(1) Soweit in den gemäß § 112 Z 5 in Verbindung mit § 113 LDG 1984 anzuwendenden Bestimmungen der Abschnitte 1 bis 6 und 8 des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes – B-BSG obersten Organen des Bundes Zuständigkeiten zukommen, tritt an deren Stelle die Bildungsdirektion. Sie ist auch Zentralstelle im Sinne des § 112 Z 8 LDG 1984.
(2) Soweit nach den in Abs. 1 genannten Vorschriften die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung von Verordnungen besteht, sind diese von der Bildungsdirektion zu erlassen.
(3) Die Bildungsdirektion hat die Sicherheitsvertrauenspersonen gemäß § 15, die Präventivfachkräfte gemäß § 16 und Personen, die für den Brandschutz gemäß § 17 Abs. 1 zuständig sind, zu bestellen.
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