(1) Dem Schulleiter obliegt hinsichtlich der an seiner Schule als Stammschule verwendeten Lehrpersonen gemäß § 1 Z 1 – unbeschadet sonst bestehender Zuständigkeiten – die Wahrnehmung folgender dienstrechtlicher Aufgaben:
1. die Entgegennahme des Dienstgelöbnisses;
2. die Gewährung eines Sonderurlaubes (§ 57 LDG 1984; § 2 Abs. 4 und § 26 Abs. 1 lit. a LVG) bis zu einem Tag;
3. die Gewährung einer Pflegefreistellung (§ 59 LDG 1984; § 2 Abs. 4 i.V.m. § 12 Abs. 6 LVG; § 26 Abs. 2 lit. f LVG);
4. die schriftliche Aufteilung der Gesamtstundenzahl pro Schuljahr pro Lehrer sowie eine während des Schuljahres schriftlich festzulegende Änderung dieser Aufteilung (§ 43 Abs. 1 LDG 1984; § 2 Abs. 4 LVG; § 26 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. k LVG);
5. die Einrechnung der Beschäftigung von Landeslehrern im Freizeitbereich des Betreuungsteiles ganzjähriger Schulstufen in die Jahresnorm im Einzelfall, wobei dies auch für den Fall gilt, in dem ein Landeslehrer als Leiter des Betreuungsteiles beschäftigt wird (§ 43 Abs. 6 LDG 1984; § 2 Abs. 4 LVG; § 26 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. k LVG);
6. die Bestellung von Personen, die für die im § 17 Abs. 2 und 3 genannten Aufgaben zuständig sind (Brandwarte, für die Evakuierung zuständige Personen und Ersthelfer).
(2) Werden Schulen im organisatorischen Verbund als Schulcluster geführt, so hat der Schulcluster-Leiter die Angelegenheiten gemäß Abs. 1 zu besorgen.
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