(1) Die Durchführung von Disziplinarverfahren gegen Landeslehrer an öffentlichen allgemeinbildenden sowie berufsbildenden Pflichtschulen obliegt der bei der Bildungsdirektion einzurichtenden „Disziplinarkommission für Landeslehrerinnen und Landeslehrer“.
(2) Der Disziplinarkommission gehören an:
1. ein von der Landesregierung zu bestellender rechtskundiger Landesbediensteter als Vorsitzender,
2. ein von der Bildungsdirektion zu bestellender rechtskundiger Bediensteter,
3. ein von der Bildungsdirektion zu bestellender Bediensteter des Schulaufsichtsdienstes, in dessen Dienstbereich der beschuldigte Landeslehrer tätig ist;
4. je nach der Verwendung des beschuldigten Landeslehrers zwei von der gesetzlichen Berufsvertretung der Landeslehrer zu entsendende Beisitzer aus dem Kreis der Lehrpersonen gemäß § 1 Z 1 für öffentliche Volks- und Sonderschulen, aus dem Kreis der Lehrpersonen gemäß § 1 Z 1 für öffentliche Neue Mittelschulen und für Polytechnische Schulen oder aus dem Kreis der Lehrpersonen gemäß § 1 Z 1 für öffentliche Berufsschulen; für jeden Beisitzer ist ein Ersatzmitglied zu entsenden.
(3) Für den Vorsitzenden ist von der Landesregierung ein rechtskundiger Landesbediensteter als Stellvertreter zu bestellen. Für den rechtskundigen Bediensteten nach Abs. 2 Z 2 ist von der Bildungsdirektion ein rechtskundiger Bediensteter als Stellvertreter zu bestellen.
(4) § 5 Abs. 4 bis 8 sowie § 7 Abs. 3 bis 6 gelten sinngemäß für die Disziplinarkommission gemäß Abs. 1 und deren Mitglieder.
(5) In den Fällen der Verhinderung, des Ruhens der Mitgliedschaft oder des vorzeitigen Ausscheidens werden vertreten:
1. der Vorsitzende und das Mitglied gemäß Abs. 2 Z 2 durch den jeweiligen Stellvertreter,
2. das Mitglied nach Abs. 2 Z 3 durch seinen Vertreter im Amt,
3. die Beisitzer durch das für sie entsendete Ersatzmitglied. Beisitzer sind auch dann durch ihr Ersatzmitglied zu vertreten, wenn es sich um ein Disziplinarverfahren gegen einen Landeslehrer derselben Schule handelt, an der der Beisitzer verwendet wird.
(6) Die Disziplinarkommission ist beschlussfähig, wenn alle in Betracht kommenden Mitglieder nachweislich eingeladen wurden und der Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder anwesend sind.
(7) Die Beschlusserfordernisse in der Disziplinarkommission ergeben sich aus § 91 Abs. 1 LDG 1984.
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