§ 14 § 14Überprüfung der Einhaltung von Schutzvorschriften
In Kraft seit 01. Januar 2019
Up-to-date
Die Wahrnehmung der Aufgaben der Organe der Arbeitsinspektion nach § 112 Abs. 1 Z 4 gemäß den nach § 113 LDG 1984 anzuwendenden Vorschriften des B-BSG und den gemäß § 13 Abs. 2 erlassenen Verordnungen obliegt der gemäß § 52a Kärntner Bedienstetenschutzgesetz 2005 – K-BSG beim Amt der Landesregierung eingerichteten Landeslehrer-Bedienstetenschutzkommission.
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