§ 16 § 16Bestellung von Präventivfachkräften
In Kraft seit 01. Januar 2019
Up-to-date
Die Bestellung von Präventivfachkräften im Sinne des § 113e LDG 1984 in Verbindung mit § 52d Abs. 2 K-BSG erfolgt durch die Bildungsdirektion. Diese bedarf gemäß § 9 Abs. 2 lit. m PVG des Einvernehmens mit dem zuständigen Zentralausschuss gemäß § 10 PVG.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden