(1) Die Vollziehung des Dienstrechtes und des Personalvertretungsrechtes für Lehrpersonen gemäß § 1 Z 1 obliegt der Bildungsdirektion für Kärnten, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist.
(2) Ferner hat die Bildungsdirektion – neben den in diesem Gesetz genannten Aufgaben –
1. der Landesregierung jährlich einen Entwurf zur Erstellung eines Stellenplanes für Lehrpersonen gemäß § 1 Z 1 vorzulegen;
2. Maßnahmen der Landesförderung für ganztägige Schulformen gemäß § 3 Abs. 2 zweiter bis fünfter Satz und Abs. 2a Kärntner Schulgesetz – K-SchG abzuwickeln;
3. audiovisuelle Medien in Unterricht und Erziehung für öffentliche allgemeinbildende Pflichtschulen zu beschaffen und bereitzustellen (Kärntner Medienzentrum für Bildung und Unterricht gemäß 14a. Abschnitt des K-SchG);
4. die Verrechnung und die Auszahlung von Geldleistungen, einschließlich der Berechnung und Abfuhr von lohnabhängigen Steuern und Abgaben sowie Sozialversicherungsbeiträgen, für Lehrpersonen für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- oder Fachschulen des Landes und für Lehrpersonen gemäß § 1 Z 1 entsprechend den für diese geltenden dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften, soweit in § 17b nicht anderes bestimmt wird;
5. § 5 Abs. 3 und 4 des Minderheitenschulwesen-Ausführungsgesetzes – K-Mind-SchAG zu vollziehen;
6. die Abwicklung der Förderung des Bundes nach den Bestimmungen des Bildungsinvestitionsgesetzes im Zuständigkeitsbereich des Landes Kärnten.
(3) In den Angelegenheiten nach Abs. 2 ist die Bildungsdirektion an die Weisungen der Landesregierung gebunden.
(4) Die Bildungsdirektion samt ihren Außenstellen gilt hinsichtlich der ihr zur Verwendung zugewiesenen Landesbediensteten als Dienststelle des Landes im Sinne der für die Landesbediensteten geltenden dienstrechtlichen Bestimmungen.
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