LandesrechtKärntenLandesesetzeKärntner Bildungsverwaltungsgesetz4. Abschnitt Vertretung eines Schulleiters oder eines Schulcluster-Leiters § 12 Bestellung eines Vertreters durch den Schulleiter oder Schulcluster-Leiter§ 12

§ 12

In Kraft seit 01. Januar 2019
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