(1) Abweichend von § 27 Abs. 1 LDG 1984 wird ein an der Ausübung seiner Dienstpflichten verhinderter Schulleiter für einen Zeitraum von höchstens zwei Monaten durch eine von ihm bestellte Lehrperson gemäß § 1 Z 1 dieser Schule vertreten.
(2) An einer Schule gemäß dem Minderheitenschulwesen-Ausführungsgesetz ist als Vertreter nach Tunlichkeit eine Lehrperson gemäß § 1 Z 1 zu bestellen, die Kenntnisse in der Minderheitensprache zumindest nach dem Referenzniveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechend der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedsstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen – GER nachweist.
(3) Die Bestellung des Vertreters hat jeweils für die Dauer eines Schuljahres zu Beginn des Schuljahres – ist der Schulleiter zu diesem Zeitpunkt verhindert, nach dem Wegfall der Verhinderung – zu erfolgen.
(4) Der Schulleiter hat Bestellungen nach Abs. 2 der Bildungsdirektion mitzuteilen. Dies gilt sinngemäß auch für die Mitteilung des Eintrittes eines Vertretungsfalles.
(5) Wurde noch kein Vertreter bestellt oder sind der Leiter und sein Stellvertreter gleichzeitig verhindert, so erfolgt die Vertretung für die Dauer dieses Umstandes nach den Bestimmungen des LDG 1984.
(6) Abs. 1 bis 5 gelten in gleicher Weise für die Vertretung des Schulcluster-Leiters (§ 26d Abs. 1 LDG 1984) sowie für die Vertretung des Stellvertreters des Leiters in seinem Aufgabenbereich, der an Berufsschulen als ständiger Vertreter des Leiters bestellt ist (§ 52 Abs. 11 LDG 1984).
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