§ 11 § 11 Disziplinarverfahren gegen Landeslehrer des Ruhestandes
In Kraft seit 01. Januar 2019
Up-to-date
K-BiVwG
Gliederung
3. Abschnitt Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Disziplinarrechts § 9 Disziplinarkommission für Landeslehrerinnen und Landeslehrer
§ 11 § 11 Disziplinarverfahren gegen Landeslehrer des Ruhestandes
Zur Durchführung von Disziplinarverfahren gegen Landeslehrer des Ruhestandes ist die Disziplinarkommission örtlich zuständig, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand zuständig gewesen wäre.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden