§ 11 § 11Disziplinarverfahren gegen Landeslehrer des Ruhestandes
In Kraft seit 01. Januar 2019
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Zur Durchführung von Disziplinarverfahren gegen Landeslehrer des Ruhestandes ist die Disziplinarkommission örtlich zuständig, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand zuständig gewesen wäre.
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