(1) Personen, die schulübergreifend für übergeordnete Aufgaben der Brandbekämpfung gemäß § 25 Abs. 4 B-BSG zuständig sind (Brandschutzbeauftragte), sind
1. für allgemeinbildende Pflichtschulen und
2. für Fachberufsschulen
von der Bildungsdirektion zu bestellen. Dabei sind für allgemeinbildende Pflichtschulen (Z 1) mindestens für jeden Bezirk ein Brandschutzbeauftragter und ein Stellvertreter und für jeden Standort einer Fachberufschule (Z 2) ein Brandschutzbeauftragter und ein Stellvertreter zu bestellen.
(2) Die Bestellung von Personen, die für die Brandbekämpfung an den einzelnen allgemeinbildenden Pflichtschulen und Fachberufschulen (Brandwarte) und die Evakuierung der Bediensteten zuständig sind (§ 25 Abs. 4 B-BSG), hat für die einzelnen Schulen durch den Schulleiter, für den Schulcluster durch dessen Leiter zu erfolgen.
(3) Die Bestellung von Personen, die für die Erste Hilfe (Ersthelfer) zuständig sind (§ 26 Abs. 3 B-BSG), hat für die einzelnen Schulen durch den Schulleiter, für den Schulcluster durch dessen Leiter zu erfolgen.
(4) Die Bestellung der in Abs. 1 bis 3 genannten Personen bedarf gemäß § 9 Abs. 2 lit. m PVG des Einvernehmens mit dem zuständigen Organ der Personalvertretung gemäß § 10 PVG.
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