(1) Die Vornahme der Leistungsfeststellung für Landeslehrer an öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen obliegt der bei der Bildungsdirektion einzurichtenden „Leistungsfeststellungskommission für Landeslehrerinnen und Landeslehrer an öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen“.
(2) Der Leistungsfeststellungskommission nach Abs. 1 gehören an:
1. ein von der Landesregierung zu bestellender rechtskundiger Landesbediensteter als Vorsitzender,
2. ein von der Bildungsdirektion zu bestellender Bediensteter des Schulaufsichtsdienstes für öffentliche allgemeinbildende Pflichtschulen,
3. je nach der Verwendung des zu beschreibenden Landeslehrers ein Beisitzer aus dem Kreis der Lehrpersonen gemäß § 1 Z 1 für öffentliche Volks- und Sonderschulen oder aus dem Kreis der Lehrpersonen gemäß § 1 Z 1 für öffentliche Neue Mittelschulen und Polytechnische Schulen, der von der gesetzlichen Berufsvertretung der Landeslehrer zu entsenden ist; für jeden Beisitzer ist ein Ersatzmitglied zu entsenden.
(3) Für den Vorsitzenden ist von der Landesregierung ein rechtskundiger Landesbediensteter als Stellvertreter zu bestellen.
(4) Mitglieder gemäß Abs. 2, die Ersatzmitglieder sowie der Stellvertreter des Vorsitzenden müssen österreichische Staatsbürger sein. Das Mitglied gemäß Abs. 2 Z 1 und sein Stellvertreter müssen die Grundausbildung erfolgreich absolviert haben. Nach Abs. 2 Z 3 dürfen nur Lehrpersonen des Dienststandes entsendet werden, deren Dienstverhältnis definitiv ist und gegen die kein Disziplinarverfahren anhängig ist.
(5) Die Mitgliedschaft (die Funktion als Ersatzmitglied) in der Leistungsfeststellungskommission nach Abs. 1 ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der Suspendierung, der Außerdienststellung, während eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und der Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes.
(6) Die Mitgliedschaft (die Funktion als Ersatzmitglied) zur Leistungsfeststellungskommission nach Abs. 1 endet mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit der Versetzung in das Ausland sowie mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand. Bei Mitgliedern nach Abs. 2 Z 2 endet sie überdies mit dem Verlust der Funktion im Schulaufsichtsdienst. Bei Mitgliedern nach den Abs. 2 und 3 endet sie überdies mit dem Ablauf der Funktionsperiode (§ 7 Abs. 5).
(7) Die Landesregierung hat ein Mitglied oder Ersatzmitglied aus wichtigem Grund von seiner Funktion abzuberufen, insbesondere wenn die fachliche Befähigung oder die geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt wurden.
(8) Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) vor Ablauf der Funktionsperiode aus, so ist für den Rest der Funktionsperiode (§ 7 Abs. 5) in gleicher Weise ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu entsenden oder zu bestellen.
(9) In den Fällen der Verhinderung, des Ruhens der Mitgliedschaft oder des vorzeitigen Ausscheidens werden vertreten:
1. der Vorsitzende durch seinen Stellvertreter;
2. der Bedienstete des Schulaufsichtsdienstes durch seinen jeweiligen Vertreter im Amt;
3. der Beisitzer durch das für ihn entsendete Ersatzmitglied. Ein Beisitzer ist auch dann durch sein Ersatzmitglied zu vertreten, wenn es sich um die Leistungsfeststellung eines Landeslehrers derselben Schule handelt, an der der Beisitzer verwendet wird.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden