(1) Die Leistungsfeststellungskommissionen sind beschlussfähig, wenn alle in Betracht kommenden Mitglieder nachweislich eingeladen wurden und alle Mitglieder der Kommission anwesend sind.
(2) Die Leistungsfeststellungskommissionen fassen ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, wobei der Vorsitzende seine Stimme zuletzt abgibt und Stimmenthaltung unzulässig ist.
(3) Die Mitglieder der Leistungsfeststellungskommissionen haben ihre Aufgaben gewissenhaft, unparteiisch und unter Einhaltung der Amtsverschwiegenheit zu erfüllen.
(4) Die Mitglieder der Leistungsfeststellungskommissionen sind in Ausübung ihres Amtes weisungsfrei. Die Kommissionen müssen die Bildungsdirektion auf Verlangen über alle Gegenstände der Geschäftsführung informieren.
(5) Die Funktionsperiode der Leistungsfeststellungskommissionen beträgt vier Schuljahre. Die in diesem Gesetz vorgesehenen Entsendungen und Bestellungen von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) sind jeweils rechtzeitig vor Ablauf des vierten Schuljahres durchzuführen.
(6) Die Ausübung des Amtes in einer Kommission ist für Landesbedienstete eine Dienstpflicht.
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