LandesrechtTirolLandesesetzeBezirkskrankenhäuser-Gemeindeverbände-Gesetz

Bezirkskrankenhäuser-Gemeindeverbände-Gesetz

BKH-GVG
In Kraft seit 01. Juli 1984
Up-to-date

§ 1 § 1

§ 1 Gemeindeverbände

(1) Die Erhaltung, die allfällige Erweiterung und der Betrieb der nachstehend angeführten allgemeinen öffentlichen Krankenanstalten obliegen folgenden Gemeindeverbänden als Anstaltsträgern:

a) für das Bezirkskrankenhaus Hall i.T. dem „Gemeindeverband Bezirkskrankenhaus Hall i.T.“, bestehend aus den Gemeinden des politischen Bezirkes Innsbruck, mit dem Sitz in Hall i.T.;

b) für das Bezirkskrankenhaus Kufstein dem „Gemeindeverband Bezirkskrankenhaus Kufstein“, bestehend aus den Gemeinden des politischen Bezirkes Kufstein, mit dem Sitz in Kufstein;

c) für das Bezirkskrankenhaus Lienz dem „Gemeindeverband Bezirkskrankenhaus Lienz“, bestehend aus den Gemeinden des politischen Bezirkes Lienz, mit dem Sitz in Lienz;

d) für das Bezirkskrankenhaus Reutte dem „Gemeindeverband Bezirkskrankenhaus Reutte“, bestehend aus den Gemeinden des politischen Bezirkes Reutte mit Ausnahme der Gemeinde Jungholz, mit dem Sitz in Ehenbichl;

e) für das Bezirkskrankenhaus St. Johann i.T. dem „Gemeindeverband Bezirkskrankenhaus St. Johann i.T.“, bestehend aus den Gemeinden des politischen Bezirkes Kitzbühel, mit dem Sitz in St. Johann i.T.;

f) für das Bezirkskrankenhaus Schwaz dem „Gemeindeverband Bezirkskrankenhaus Schwaz“, bestehend aus den Gemeinden des politischen Bezirkes Schwaz, mit dem Sitz in Schwaz.

(2) Den Gemeindeverbänden nach Abs. 1 obliegen ferner die allfällige Errichtung oder Erweiterung, die Erhaltung und der Betrieb von Anlagen und Einrichtungen, die mit dem jeweiligen Bezirkskrankenhaus im Zusammenhang stehen.

(3) Die Gemeindeverbände nach Abs. 1 können

a) für die Besorgung von Angelegenheiten nach den Abs. 1 und 2 eine Gesellschaft m. b. H. – in der Folge "Betriebsgesellschaft" genannt – gründen, an der dem Gemeindeverband ein maßgeblicher Einfluss auf die Willensbildung zukommen muss,

b) die Besorgung der Angelegenheiten nach den Abs. 1 und 2 (Anstaltsträgerschaft) an das Land Tirol übertragen.

(4) Die Gemeindeverbände nach Abs. 1 sind Körperschaften öffentlichen Rechts. Dritten Personen gegenüber haften neben den Gemeindeverbänden für deren Verbindlichkeiten die verbandsangehörigen Gemeinden zur ungeteilten Hand.

(5) Die Bezirkskrankenhäuser sowie die damit im Zusammenhang stehenden Anlagen und Einrichtungen stehen im Eigentum des jeweiligen Gemeindeverbandes.

§ 2 § 2

§ 2 Organe

(1) Organe des Gemeindeverbandes sind:

a) die Gemeindeverbandsversammlung,

b) der Gemeindeverbandsausschuss,

c) der Gemeindeverbandsvorstand und

d) der Gemeindeverbandsobmann.

(2) Die Organe sind jeweils nach den allgemeinen Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen neu zusammenzusetzen.

(3) Die Amtsdauer der Organe beginnt mit der konstituierenden Sitzung der Gemeindeverbandsversammlung und endet mit der konstituierenden Sitzung der neuen Gemeindeverbandsversammlung.

§ 3 § 3

§ 3 Gemeindeverbandsversammlung

(1) Die Gemeindeverbandsversammlung besteht aus den Bürgermeistern der verbandsangehörigen Gemeinden, ferner aus dem Gemeindeverbandsobmann und den Gemeindeverbandsobmann-Stellvertretern, wenn diese nicht Bürgermeister einer verbandsangehörigen Gemeinde sind. Ein Bürgermeister wird im Fall seiner Verhinderung durch die Bürgermeister-Stellvertreter der Reihe nach, bei deren Verhinderung durch das jeweils älteste weitere Mitglied des Gemeindevorstandes vertreten.

(2) Der Gemeindeverbandsversammlung obliegt

a) die Entscheidung, ob ein zweiter Stellvertreter des Gemeindeverbandsobmannes gewählt werden soll, sowie die Festsetzung der Anzahl der im § 4 Abs. 1 lit. d genannten Mitglieder des Gemeindeverbandsausschusses sowie der Mitglieder des Überprüfungsausschusses (§ 10 Abs. 1 erster Satz),

b) die Wahl des Gemeindeverbandsobmannes und von bis zu zwei Gemeindeverbandsobmann-Stellvertretern.

c) die Wahl der im § 4 Abs. 1 lit. d genannten Mitglieder und Ersatzmitglieder des Gemeindeverbandsausschusses sowie der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Überprüfungsausschusses (§ 10 Abs. 1 dritter Satz),

d) die Beschlußfassung über den Voranschlag, den Nachtragsvoranschlag, den Rechnungsabschluß und den Stellenplan,

e) die Ermächtigung des Gemeindeverbandsausschusses zur Beschlussfassung über Aufwendungen und Auszahlungen bis zu insgesamt 10 v.H. der im Voranschlag veranschlagten Erträge;

f) die Beschlussfassung über die Gründung, Änderung oder Auflösung einer Betriebsgesellschaft sowie über die Art und den Umfang der ihr übertragenen Aufgaben;

g) die Beschlussfassung über die Übertragung der Anstaltsträgerschaft auf das Land Tirol.

Die Beschlüsse bzw. Wahlen nach den lit. a, b und c haben in der konstituierenden Sitzung der Gemeindeverbandsversammlung zu erfolgen.

(3) Zur konstituierenden Sitzung der Gemeindeverbandsversammlung hat der an Jahren älteste Bürgermeister der verbandsangehörigen Gemeinden einzuladen. In der konstituierenden Sitzung hat der an Jahren älteste anwesende Bürgermeister bis zur Neuwahl des Gemeindeverbandsobmannes bzw. seiner Stellvertreter den Vorsitz zu führen; er kann bis zu zwei weitere Bürgermeister der verbandsangehörigen Gemeinden zu seiner Unterstützung beiziehen. Die konstituierende Gemeindeverbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Bürgermeister der verbandsangehörigen Gemeinden ordnungsgemäß eingeladen wurden und mehr als die Hälfte von ihnen anwesend sind; Abs. 1 zweiter Satz gilt sinngemäß.

(4) Der Gemeindeverbandsobmann hat die Gemeindeverbandsversammlung nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich einzuberufen. Eine Sitzung ist innerhalb von vier Wochen abzuhalten, wenn ein Drittel der Mitglieder dies verlangt.

(5) Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse, insbesondere wenn ein persönliches Zusammentreten der Mitglieder nicht möglich ist, wie etwa im Fall einer Katastrophe, Epidemie oder Pandemie, kann anlässlich der Einberufung der Sitzung festgelegt werden, dass diese unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz abgehalten wird. In diesem Fall

a) gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,

b) ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,

c) sind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,

d) können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.

(6) Die Gemeindeverbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Gemeindeverbandsobmann oder ein Gemeindeverbandsobmann-Stellvertreter und insgesamt mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.

(7) Zu einem gültigen Beschluss der Gemeindeverbandsversammlung ist die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, für Beschlüsse nach Abs. 2 lit. f und g jedoch die Einstimmigkeit erforderlich.

(8) In dringenden Fällen können Beschlüsse der Gemeindeverbandsversammlung auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.

§ 4 § 4

§ 4 Gemeindeverbandsausschuß

(1) Der Gemeindeverbandsausschuß besteht aus

a) dem Gemeindeverbandsobmann und den Gemeindeverbandsobmann-Stellvertretern;

b) den Bürgermeistern der Gemeinden, in denen die Krankenanstalt oder eine Abteilung oder ein Ambulatorium der Krankenanstalt gelegen ist, sowie aus den Bürgermeistern der Gemeinden, die im zweiten, dritten und vierten dem Finanzjahr der Bestellung vorangegangenen Finanzjahr durchschnittlich mindestens 20 v.H. der nicht gedeckten jährlichen Auszahlungen des Gemeindeverbandes nach § 11 zu tragen hatten;

c) je einem Mitglied des Gemeinderates der Gemeinden, die im zweiten, dritten und vierten dem Finanzjahr der Bestellung vorangegangenen Finanzjahr durchschnittlich mindestens 20 v.H. der nicht gedeckten jährlichen Auszahlungen nach § 11 zu tragen hatten;

d) sechs bis zehn weiteren Mitgliedern, deren Anzahl von der Gemeindeverbandsversammlung unter Berücksichtigung der Anzahl der verbandsangehörigen Gemeinden festzusetzen ist.

Scheidet eines der im Abs. 1 lit. c oder d genannten Mitglieder aus dem Gemeindeverbandsausschuss aus, so ist für die restliche Amtsdauer ein neues Mitglied zu bestellen.

(2) Der ärztliche Leiter, der Verwaltungsleiter und der Leiter des Pflegedienstes der Krankenanstalt sowie ein vom Betriebsrat (von den Betriebsräten) entsandter Vertreter gehören dem Gemeindeverbandsausschuß mit beratender Stimme an. Der Gemeindeverbandsausschuß kann seinen Sitzungen weitere Vertreter der verbandsangehörigen Gemeinden, weitere Anstaltsärzte sowie andere Sachverständige mit beratender Stimme beiziehen.

(3) Dem Gemeindeverbandsausschuß obliegen alle nicht ausdrücklich der Gemeindeverbandsversammlung nach § 3 Abs. 2, dem Gemeindeverbandsvorstand nach § 6 Abs. 3 und dem Gemeindeverbandsobmann nach § 7 Abs. 8 zugewiesenen Aufgaben, insbesondere die Beschlußfassung und die Überwachung der Vollziehung in allen Angelegenheiten des Betriebes der Krankenanstalt mit Ausnahme der unter die ärztliche Verantwortung fallenden Fragen der Krankenbehandlung, sowie die Vorberatung und Antragstellung in den der Gemeindeverbandsversammlung obliegenden Angelegenheiten.

(4) Der Gemeindeverbandsausschuss hat im Anschluss an die konstituierende Sitzung der Gemeindeverbandsversammlung zu seiner ersten Sitzung zusammenzutreten. In dieser ist die Anzahl der weiteren Mitglieder des Gemeindeverbandsvorstandes festzulegen (§ 6 Abs. 1) und deren Wahl durchzuführen (§ 6 Abs. 2).

(5) Der Gemeindeverbandsobmann hat den Gemeindeverbandsausschuß nach Bedarf, mindestens aber einmal vierteljährlich einzuberufen. Eine Sitzung ist innerhalb von vier Wochen abzuhalten, wenn ein Drittel der Mitglieder dies verlangt.

(6) Für die Durchführung von Sitzungen des Gemeindeverbandsausschusses in Form einer Videokonferenz gilt § 3 Abs. 5 sinngemäß.

(7) Der Gemeindeverbandsausschuß ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder und die ihm nach Abs. 2 angehörenden Personen ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Gemeindeverbandsobmann oder sein Vertreter nach § 7 Abs. 7 und insgesamt mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.

(8) Zu einem gültigen Beschluß des Gemeindeverbandsausschusses ist die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.

(9) In dringenden Fällen können Beschlüsse des Gemeindeverbandsausschusses auch im Umlaufweg gefasst werden; § 3 Abs. 8 gilt sinngemäß.

§ 5 § 5

§ 5 Bestellung des Gemeindeverbandsausschusses

(1) Die im § 4 Abs. 1 lit. c genannten Mitglieder des Gemeindeverbandsausschusses sind vom Gemeinderat der betreffenden Gemeinde in der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Gemeinderates zu entsenden.

(2) Die im § 4 Abs. 1 lit. d genannten Mitglieder des Gemeindeverbandsausschusses sind von der Gemeindeverbandsversammlung aus ihrer Mitte nach den Abs. 4 bis 8 zu wählen.

(3) Für jedes der im § 4 Abs. 1 lit. c und d genannten Mitglieder des Gemeindeverbandsausschusses ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(4) Jedes Mitglied der Gemeindeverbandsversammlung kann dem Vorsitzenden innerhalb einer von diesem zu bestimmenden angemessenen Frist einen schriftlichen Wahlvorschlag übergeben, der doppelt so viele Namen von wählbaren Personen in fortlaufender Reihenfolge zu enthalten hat, als Mitglieder zu wählen sind, und der von allen darin zur Wahl vorgeschlagenen Personen sowie von mindestens einem Fünftel der Mitglieder der Gemeindeverbandsversammlung unterfertigt sein muß.

(5) Der Vorsitzende hat die ihm übergebenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge der Übergabe mit A, B, C usw. zu bezeichnen und der Gemeindeverbandsversammlung bekanntzugeben. Enthält ein Wahlvorschlag nicht die im Abs. 4 festgesetzte Anzahl von Namen, ist er nicht von allen zur Wahl vorgeschlagenen Personen oder nicht von der erforderlichen Anzahl von Mitgliedern der Gemeindeverbandsversammlung unterfertigt, so hat der Vorsitzende den Übergeber zu einer entsprechenden Verbesserung des Wahlvorschlages innerhalb einer vom Vorsitzenden gleichzeitig zu bestimmenden Frist aufzufordern. Ein Wahlvorschlag, der innerhalb der vom Vorsitzenden bestimmten Frist nicht entsprechend verbessert wurde, ist nicht zu berücksichtigen. Namen, die in einem Wahlvorschlag über die im Abs. 4 festgesetzte Anzahl hinaus enthalten sind, sind vom Vorsitzenden zu streichen.

(6) Personen, deren Name in mehreren Wahlvorschlägen enthalten ist, und Mitglieder der Gemeindeverbandsversammlung, die mehrere Wahlvorschläge unterfertigt haben, hat der Vorsitzende aufzufordern, sich innerhalb einer von ihm gleichzeitig zu bestimmenden Frist für einen dieser Wahlvorschläge zu entscheiden. Wird eine entsprechende Erklärung nicht innerhalb der vom Vorsitzenden bestimmten Frist abgegeben, so ist der Name nur auf dem ersten dem Vorsitzenden übergebenen Wahlvorschlag, in dem er enthalten war, zu belassen und auf den anderen Wahlvorschlägen vom Vorsitzenden zu streichen. Enthält der Wahlvorschlag nach der Streichung nicht mehr die im Abs. 4 festgesetzte Anzahl von Namen oder ist er nicht mehr von der erforderlichen Anzahl von Mitgliedern des Gemeindeverbandsausschusses unterfertigt, so hat der Vorsitzende den Übergeber zur entsprechenden Ergänzung innerhalb einer vom Vorsitzenden gleichzeitig zu bestimmenden Frist aufzufordern. Im übrigen gelten der dritte und der vierte Satz des Abs. 5 sinngemäß.

(7) Die Wahl ist mit Stimmzetteln durchzuführen. Gültig sind die Stimmzettel, die wenigstens die Buchstabenbezeichnung des Wahlvorschlages oder den Namen der an erster Stelle vorgeschlagenen Personen enthalten. Über die Gültigkeit von Stimmzetteln entscheidet der Vorsitzende.

(8) Der Vorsitzende hat die Anzahl der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen zu ermitteln und sodann in sinngemäßer Anwendung des § 67 der Tiroler Gemeindewahlordnung 1994, LGBl. Nr. 88/1994, in der jeweils geltenden Fassung die Namen der auf den einzelnen Wahlvorschlägen als Mitglieder und als Ersatzmitglieder gewählten Personen festzustellen. Ist nur ein Wahlvorschlag übergeben worden, so hat der Vorsitzende die darin vorgeschlagenen Personen als gewählt zu erklären.

(9) Jedes Mitglied der Gemeindeverbandsversammlung kann die Wahl der im § 4 Abs. 1 lit. d genannten Mitglieder des Gemeindeverbandsausschusses und ihrer Ersatzmitglieder innerhalb von zwei Wochen nach der Wahl schriftlich bei der Landesregierung anfechten. Die Anfechtung kann mit jeder Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens begründet werden, die auf das Wahlergebnis von Einfluß war oder sein konnte.

(10) Die Landesregierung hat, wenn sie eine Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens feststellt, die auf das Ergebnis der Wahl von Einfluß war oder sein konnte, die Ermittlung des Wahlergebnisses und allenfalls die Wahl als gesetzwidrig aufzuheben.

(11) Der Vorsitzende hat die Richtigstellung des Wahlergebnisses vorzunehmen. Wurde die Wahl als gesetzwidrig aufgehoben, so ist die Neuwahl innerhalb von vier Wochen nach der Zustellung des die Aufhebung verfügenden Bescheides durchzuführen.

§ 6 § 6

§ 6 Gemeindeverbandsvorstand

(1) Der Gemeindeverbandsvorstand besteht aus dem Gemeindeverbandsobmann, dem Gemeindeverbandsobmann-Stellvertreter und zwei oder mehreren weiteren Mitgliedern, deren Anzahl vom Gemeindeverbandsausschuß festzusetzen ist; sie darf ein Drittel der Mitglieder des Gemeindeverbandsausschusses nicht übersteigen.

§ 4 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Die weiteren Mitglieder sind vom Gemeindeverbandsausschuß aus seiner Mitte in sinngemäßer Anwendung des § 5 zu wählen. Für jedes weitere Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu wählen. Scheidet eines der weiteren Mitglieder aus dem Gemeindeverbandsvorstand aus, so ist für die restliche Amtsdauer ein neues Mitglied zu wählen.

(3) Der Gemeindeverbandsvorstand ist zur Vorberatung und Antragstellung in allen der Beschlußfassung durch den Gemeindeverbandsausschuß unterliegenden Angelegenheiten sowie zur Beschlußfassung in den ihm vom Gemeindeverbandsausschuß übertragenen Angelegenheiten berufen.

(4) Der Gemeindeverbandsobmann hat den Gemeindeverbandsvorstand nach Bedarf einzuberufen.

(5) Für die Durchführung von Sitzungen des Gemeindeverbandsvorstandes in Form einer Videokonferenz gilt § 3 Abs. 5 sinngemäß.

(6) Der Gemeindeverbandsvorstand ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder und die ihm nach § 4 Abs. 2 angehörenden Personen ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Gemeindeverbandsobmann oder sein Vertreter nach § 7 Abs. 7 und insgesamt mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.

(7) Zu einem gültigen Beschluß des Gemeindeverbandsvorstandes ist die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.

(8) In dringenden Fällen können Beschlüsse des Gemeindeverbandsvorstandes auch im Umlaufweg gefasst werden; § 3 Abs. 8 gilt sinngemäß.

§ 7 § 7

§ 7 Gemeindeverbandsobmann

(1) Der Gemeindeverbandsobmann und bis zu zwei Gemeindeverbandsobmann-Stellvertreter sind von der Gemeindeverbandsversammlung in getrennten Wahlgängen zu wählen. Der Gemeindeverbandsobmann und seine Stellvertreter müssen nicht Vertreter einer verbandsangehörigen Gemeinde sein; sie müssen zum Landtag wählbar sein.

(2) Jedes Mitglied der Gemeindeverbandsversammlung kann dem Vorsitzenden innerhalb einer von diesem zu bestimmenden angemessenen Frist einen schriftlichen Wahlvorschlag übergeben, der den Namen einer zum Gemeindeverbandsobmann bzw. zum Gemeindeverbandsobmann-Stellvertreter wählbaren Person zu enthalten hat und der von mindestens einem Fünftel der Mitglieder der Gemeindeverbandsversammlung unterfertigt sein muß.

(3) Der Vorsitzende hat die ihm übergebenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge der Übergabe mit den Namen der darin vorgeschlagenen Personen bekanntzugeben. Ist ein Wahlvorschlag nicht von der erforderlichen Anzahl von Mitgliedern der Gemeindeverbandsversammlung unterfertigt, so hat der Vorsitzende den Übergeber zu einer entsprechenden Verbesserung des Wahlvorschlages innerhalb einer vom Vorsitzenden gleichzeitig zu bestimmenden Frist aufzufordern. Ein Wahlvorschlag, der innerhalb der vom Vorsitzenden bestimmten Frist nicht entsprechend verbessert wurde, ist nicht zu berücksichtigen. Im übrigen gilt § 5 Abs. 6 sinngemäß.

(4) Die Wahl ist mit Stimmzetteln durchzuführen. Gültig sind die Stimmzettel, die den Namen der vorgeschlagenen Person enthalten. Über die Gültigkeit von Stimmzetteln entscheidet der Vorsitzende.

(5) Der Vorsitzende hat die Anzahl der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen zu ermitteln. Ist nur ein Wahlvorschlag übergeben worden und hat dieser die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten, so hat der Vorsitzende die vorgeschlagene Person als zum Gemeindeverbandsobmann bzw. Gemeindeverbandsobmann-Stellvertreter gewählt zu erklären. Kommt eine Mehrheit nicht zustande, so ist die Wahl, sofern nicht auf Aufforderung des Vorsitzenden innerhalb einer von diesem zu bestimmenden Frist neue Wahlvorschläge übergeben werden, zu wiederholen. Bei der Wiederholung der Wahl hat der Vorsitzende die vorgeschlagene Person unabhängig von der auf sie entfallenen Anzahl von Stimmen als zum Gemeindeverbandsobmann bzw. Gemeindeverbandsobmann-Stellvertreter gewählt zu erklären.

(6) Sind zwei oder mehrere Wahlvorschläge übergeben worden, so hat der Vorsitzende jene vorgeschlagene Person als zum Gemeindeverbandsobmann bzw. Gemeindeverbandsobmann-Stellvertreter gewählt zu erklären, die die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Kommt eine Mehrheit nicht zustande, so ist die Wahl zu wiederholen. Bei der Wiederholung der Wahl hat der Vorsitzende jene vorgeschlagene Person als gewählt zu erklären, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat. Bei Stimmengleichheit ist die Wahl so oft zu wiederholen, bis sich eine Stimmenmehrheit ergibt. Im übrigen gilt § 5 Abs. 9 bis 11 sinngemäß.

(7) Der Gemeindeverbandsobmann wird im Fall seiner Verhinderung durch den bzw. die Gemeindeverbandsobmann-Stellvertreter der Reihe nach, bei dessen bzw. deren Verhinderung durch das jeweils älteste weitere Mitglied des Gemeindeverbandsvorstandes vertreten.

(8) Dem Gemeindeverbandsobmann obliegt

a) die Vertretung des Gemeindeverbandes nach außen, in Angelegenheiten, in denen die Beschlußfassung einem Kollegialorgan des Gemeindeverbandes obliegt, jedoch nur im Rahmen der entsprechenden Beschlüsse;

b) die Einberufung der Gemeindeverbandsversammlung, des Gemeindeverbandsausschusses und des Gemeindeverbandsvorstandes;

c) der Vorsitz in der Gemeindeverbandsversammlung, im Gemeindeverbandsausschuß und im Gemeindeverbandsvorstand;

d) die Vollziehung der Beschlüsse der Gemeindeverbandsversammlung, des Gemeindeverbandsausschusses und des Gemeindeverbandsvorstandes sowie die Besorgung aller zur laufenden Geschäftsführung gehörenden Angelegenheiten;

e) die Leitung der Geschäftsstelle (§ 9);

f) die Begründung oder die Beendigung von Dienst-, Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen, deren Dauer sechs Monate nicht übersteigt.

(9) Urkunden, mit denen der Gemeindeverband privatrechtliche Verpflichtungen übernimmt, sind, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der laufenden Geschäftsführung handelt, vom Gemeindeverbandsobmann und von zwei weiteren Mitgliedern des Gemeindeverbandsausschusses zu unterfertigen. In Angelegenheiten, in denen die Beschlußfassung dem Gemeindeverbandsausschuß oder dem Gemeindeverbandsvorstand obliegt, ist, sofern nicht Abs. 10 Anwendung findet, in der Urkunde der Beschluß des betreffenden Kollegialorganes anzuführen.

(10) In dringenden Fällen kann der Gemeindeverbandsobmann anstelle des Gemeindeverbandsausschusses oder des Gemeindeverbandsvorstandes entscheiden, wenn die rechtzeitige Einberufung des Gemeindeverbandsausschusses bzw. des Gemeindeverbandsvorstandes nicht möglich ist. Die getroffene Maßnahme ist dem zuständigen Kollegialorgan unverzüglich zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen.

(11) Der Gemeindeverbandsobmann ist für die Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben der Gemeindeverbandsversammlung verantwortlich.

§ 8 § 8

§ 8 Öffentlich-rechtliche Bedienstete des Gemeindeverbandes

Der Gemeindeverband ist berechtigt, den ärztlichen Leiter und den Verwaltungsleiter der Krankenanstalt sowie höchstens eine weitere Fachkraft des Verwaltungsdienstes in das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis nach den Bestimmungen des Gemeindebeamtengesetzes 2022, LGBl. Nr. 97/2022, in der jeweils geltenden Fassung zu übernehmen.

§ 8a § 8a

§ 8a Zuweisung von Bediensteten

(1) Der Gemeindeverbandsausschuss hat die Gemeindeverbandsbediensteten, deren Dienststelle eine Krankenanstalt im Sinne des § 1 Abs. 1 ist, der Betriebsgesellschaft unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als Gemeindeverbandsbedienstete zur Dienstleistung zuzuweisen.

(2) Der für die Personalangelegenheiten zuständige Geschäftsführer der Betriebsgesellschaft ist Dienststellenleiter im Sinne der dienstrechtlichen Vorschriften und als solcher Vorgesetzter aller Gemeindeverbandsbediensteten, die bei der Betriebsgesellschaft ihren Dienst versehen. Ihm obliegen dabei, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, selbstständig die Befugnisse zur Erteilung fachlicher Weisungen an und die fachliche Aufsicht über die Gemeindeverbandsbediensteten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Betriebsgesellschaft erforderlich ist.

(3) Die Gemeindeverbandsversammlung kann durch Verordnung die Betriebsgesellschaft ermächtigen, sämtliche Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bediensteten, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Gemeindeverband stehen und bei der Betriebsgesellschaft ihren Dienst versehen, selbstständig zu erledigen und zu entscheiden. Dazu gehören insbesondere die Aufnahme, die Kündigung und die Entlassung von Gemeindeverbandsbediensteten und sämtliche sich aus dem laufenden Dienstverhältnis bzw. aus Anlass des Endens des Dienstverhältnisses ergebenden Erledigungen und Entscheidungen. Davon ausgenommen sind jedoch die Entscheidung über

a) allgemeine Bezugserhöhungen,

b) allgemeine Leistungen des Gemeindeverbandes nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis wegen Erreichens des in der gesetzlichen Pensionsversicherung vorgesehenen Anfallsalters, Berufsunfähigkeit oder Invalidität (Pensionszuschüsse),

c) einzelvertragliche Regelungen von Leistungen des Gemeindeverbandes nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis aus den in der lit. b genannten Gründen,

d) allgemeine Sozialleistungen des Gemeindeverbandes im Rahmen des Dienstverhältnisses, die im Wege der Dienstnehmervertretung gewährt werden,

e) allgemeine Anwendungs- und Auslegungsfragen der dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften zur Sicherung eines einheitlichen Rechtsvollzuges.

(4) Durch die Abs. 2 und 3 werden die Diensthoheit des Gemeindeverbandes, insbesondere die Befugnis zur Erteilung von Weisungen an die Gemeindeverbandsbediensteten, nicht berührt.

§ 9 § 9

§ 9 Geschäftsstelle

Die Organe des Gemeindeverbandes haben sich bei der Besorgung ihrer Aufgaben der Geschäftsstelle zu bedienen. Sie steht unter der Leitung des Gemeindeverbandsobmannes. Die Geschäftsstelle kann im Interesse einer sparsamen und zweckmäßigen Aufgabenbesorgung in der Verwaltungsdirektion der Krankenanstalt eingerichtet werden.

§ 10 § 10

§ 10 Überprüfungsausschuß

(1) Die Gemeindeverbandsversammlung hat einen aus drei bis fünf Mitgliedern bestehenden Überprüfungsausschuss zu wählen. Wählbar ist jedes Mitglied des Gemeinderates einer verbandsangehörigen Gemeinde mit Ausnahme der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Gemeindeverbandsausschusses. Für jedes Mitglied des Überprüfungsausschusses ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu wählen. Der Überprüfungsausschuss hat aus seiner Mitte einen Obmann und dessen Stellvertreter zu wählen.

(2) Der Überprüfungsausschuß hat die laufende Gebarung und die Kassenführung des Gemeindeverbandes auf ihre Gesetzmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit mindestens zweimal jährlich zu überprüfen. Das Ergebnis jeder Überprüfung und das Ergebnis der Vorprüfung des Rechnungsabschlusses ist in einem schriftlichen Bericht dem Gemeindeverbandsobmann zur Äußerung und mit dieser zusammen dem Gemeindeverbandsausschuß und der Gemeindeverbandsversammlung vorzulegen.

(3) Der Überprüfungsausschuß kann bei Bedarf Sachverständige beiziehen.

§ 11 § 11

§ 11 Verbandsbeiträge

Zur Deckung der gesamten durch Einzahlungen nicht gedeckten Auszahlungen des Gemeindeverbandes haben die verbandsangehörigen Gemeinden im Verhältnis ihrer Finanzkraft nach § 21 Abs. 5 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 99/2010, in der jeweils geltenden Fassung Beiträge zu leisten, sofern nicht zwischen den verbandsangehörigen Gemeinden eine abweichende Vereinbarung getroffen wird (Verbandsbeiträge). Der Verbandsbeitrag umfasst die Zahlungen für die Erhaltung, die allfällige Erweiterung und den Betrieb der Krankenanstalt sowie für die allfällige Errichtung oder Erweiterung, die Erhaltung und den Betrieb der mit dem jeweiligen Bezirkskrankenhaus im Zusammenhang stehenden Anlagen und Einrichtungen sowie alle sonstigen Zahlungen des Gemeindeverbandes. Die Liquidität des Gemeindeverbandes einschließlich der Finanzierung der Investitionen ist durch die Verbandsbeiträge sicherzustellen.

§ 12 § 12

§ 12 Entrichtung der Verbandsbeiträge

(1) Die verbandsangehörigen Gemeinden haben auf den für das laufende Finanzjahr zu entrichtenden Verbandsbeitrag monatliche Vorauszahlungen spätestens mit dem Ablauf eines jeden Monats zu entrichten.

(2) Der Gemeindeverband hat den verbandsangehörigen Gemeinden bis spätestens 31. Oktober eines jeden Finanzjahres

a) die Höhe des nach § 11 auf sie entfallenden Verbandsbeitrages für das vorausgegangene Finanzjahr und

b) die Höhe der im folgenden Finanzjahr zu entrichtenden monatlichen Vorauszahlungen

bekannt zu geben.

(3) Die monatlichen Vorauszahlungen sind für jeweils ein Finanzjahr möglichst in gleicher Höhe festzusetzen. Müssen die festgesetzten monatlichen Vorauszahlungen geändert werden, so hat der Gemeindeverband diese den verbandsangehörigen Gemeinden unverzüglich bekannt zu geben.

(4) Die Landesregierung hat einer verbandsangehörigen Gemeinde, die mit der Entrichtung der monatlichen Vorauszahlungen länger als einen Monat nach dem Fälligkeitszeitpunkt in Verzug ist, auf Antrag des Gemeindeverbandes die Entrichtung der fälligen Vorauszahlungen innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist mit Bescheid nach § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 vorzuschreiben.

§ 12a § 12a

§ 12a Übertragung der Anstaltsträgerschaft auf das Land Tirol

(1) Die Übertragung der Anstaltsträgerschaft nach § 1 Abs. 3 lit. b bedarf des Abschlusses eines Vertrages zwischen dem Gemeindeverband und dem Land Tirol.

(2) Im Fall der Übertragung der Anstaltsträgerschaft gilt § 4 Abs. 2 erster Satz nicht.

(3) Im Fall der Übertragung der Anstaltsträgerschaft kann die Gemeindeverbandsversammlung den Gemeindeverbandsausschuss zur Beschlussfassung über den Voranschlag, den Nachtragsvoranschlag, den Rechnungsabschluss und den Stellenplan ermächtigen.

(4) Im Fall der Ermächtigung nach Abs. 3 ist den verbandsangehörigen Gemeinden vor der Auflegung des Voranschlages (Nachtragsvoranschlages) bzw. des Rechnungsabschlusses zur allgemeinen Einsicht eine Ausfertigung des Entwurfes und nach der Beschlussfassung über den Voranschlag (Nachtragsvoranschlag) bzw. den Rechnungsabschluss eine Ausfertigung des Voranschlages (Nachtragsvoranschlages) bzw. des Rechnungsabschlusses zu übermitteln.

(5) Für die Dauer der Ermächtigung nach Abs. 3 ist abweichend von § 3 Abs. 4 die Gemeindeverbandsversammlung nach Bedarf einzuberufen. Eine Sitzung ist innerhalb von vier Wochen abzuhalten, wenn ein Zehntel der Mitglieder dies verlangt.

(6) Für die Dauer der Ermächtigung nach Abs. 3 ist abweichend von § 4 Abs. 5 der Gemeindeverbandsausschuss nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich einzuberufen. Eine Sitzung ist innerhalb von vier Wochen abzuhalten, wenn ein Zehntel der Mitglieder dies verlangt.

§ 13 § 13

§ 13 Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen der Tiroler Gemeindeordnung 2001

Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, finden die folgenden Bestimmungen der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36/2001, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß Anwendung:

a) auf die Geschäftsführung der Organe des Gemeindeverbandes:

1. § 26 Abs. 4, soweit sie oder ihre Mitglieder durch Wahl bestellt wurden;

2. § 29;

3. § 34 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass der Gemeindeverbandsvorstand auch durch mündliche Ladung einberufen werden kann, wenn es die Dringlichkeit der Angelegenheit erfordert;

4. § 34 Abs. 3 erster Satz;

5. § 37 zweiter Satz;

6. § 39;

7. § 45 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass der Vorsitzende seine Stimme als letzter abzugeben hat; bei Stimmengleichheit ist die Abstimmung zu wiederholen; bei neuerlicher Stimmengleichheit gilt das als beschlossen, wofür der Vorsitzende gestimmt hat;

8. § 45 Abs. 3, 4 und 5;

9. § 46 Abs. 1, 2, 4 erster Satz und 5 erster Satz mit der Maßgabe, dass nur die verbandsangehörigen Gemeinden in die Niederschrift Einsicht nehmen dürfen;

10. § 47;

11. § 52 mit der Maßgabe, dass über die Zulässigkeit der Vollziehung von Beschlüssen des Gemeindeverbandsvorstandes der Gemeindeverbandsausschuss, von dessen Beschlüssen die Gemeindeverbandsversammlung und von deren Beschlüssen die Landesregierung zu entscheiden hat;

12. § 55 Abs. 6;

13. § 59 Abs. 2 erster Satz, 3 und 4;

b) auf die Wirtschaftsführung des Gemeindeverbandes:

1. § 69;

2. § 76;

3. die §§ 81, 82 und 83;

4. § 84 mit der Maßgabe, dass im Abs. 1 anstelle der Anlage 1 c der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 die Bilanz nach § 16 Abs. 2 lit. c und im Abs. 3 anstelle des Abschnittes 92 der Anlage 2 zur Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 der Gesamtbetrag der Erträge heranzuziehen ist;

5. die §§ 85, 86 und 87;

6. § 93 Abs. 1, 3, 4 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bezirkshauptmannschaft die Landesregierung tritt, 5 erster Satz und 6 mit der Maßgabe, dass anstelle der im § 5 der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 genannten Bestandteile des Voranschlages die Bestandteile des Voranschlages nach § 15 Abs. 2 heranzuziehen sind; der Landesregierung ist der Voranschlag unverzüglich im Weg der automationsunterstützten Datenübertragung zu übermitteln und es sind ihr auf schriftliches Verlangen Ausfertigungen in Papierform zur Verfügung zu stellen;

7. § 94;

8. § 97;

9. die §§ 101, 102 und 103;

10. § 104 mit Ausnahme des Abs. 1 dritter Satz;

11. § 105;

12. § 108 mit der Maßgabe, dass im Abs. 1 an die Stelle des 31. März der 30. April tritt, im Abs. 2 der dritte Satz entfällt, im Abs. 5 § 93 nur im Umfang und nach Maßgabe der lit. b Z 6 anzuwenden ist und im Abs. 6 anstelle der Bestandteile des Rechnungsabschlusses nach § 15 Abs. 1 der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 die Bestandteile des Rechnungsabschlusses nach § 16 heranzuziehen sind, und

13. die §§ 111 und 113;

c) auf die Aufsicht über die Gemeindeverbände die §§ 114 bis 121 und 123 bis 128 mit der Maßgabe, dass die Aufsicht der Landesregierung obliegt und diese auch über alle aus der Zugehörigkeit zum Gemeindeverband entstehenden Streitigkeiten nach diesem Gesetz zu entscheiden hat.

§ 14 § 14

§ 14 Wirtschaftsführung, Grundsätze

Der Gemeindeverband ist nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen. Dabei sind die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung zu beachten.

§ 15 § 15

§ 15 Voranschlag

(1) Der Voranschlag ist die bindende Grundlage für die Führung des Haushaltes des Gemeindeverbandes. Die im Voranschlag vorgesehenen Mittel dürfen nur im Lauf des Finanzjahres und nur insoweit und nicht früher in Anspruch genommen werden, als dies eine wirtschaftlich sparsame Verwaltung erfordert.

(2) Der Voranschlag hat jedenfalls aus

a) der Gewinn- und Verlustrechnung,

b) der Liquiditätsrechnung,

c) dem Detailnachweis auf Kontenebene,

d) dem mittelfristigen Finanzplan,

e) dem Dienstpostenplan und dem Stellenplan und

f) den Beilagen nach Abs. 7

zu bestehen.

(3) In der Liquiditätsrechnung sind sämtliche Einzahlungen und Auszahlungen darzustellen. Diese sind in die Geldflüsse der

a) operativen Gebarung,

b) investiven Gebarung,

c) Finanzierungstätigkeit und

d) voranschlagunwirksamen Gebarung

zu gliedern.

(4) Die veranschlagten Erträge und Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen sind in einem Detailnachweis auf Kontenebene auszuweisen. Für erfolgswirksame Konten sind nur die Erträge und Aufwendungen darzustellen. Die Konten sind aufsteigend auf Basis des Kontenplans zu ordnen.

(5) Der mittelfristige Finanzplan ist in Form einer Gewinn- und Verlustrechnung und einer Liquiditätsrechnung für den gesamten Haushalt zu erstellen. Der mittelfristige Finanzplan hat eine Vorschau auf die dem kommenden Finanzjahr folgenden vier Finanzjahre zu enthalten.

(6) Der Dienstpostenplan hat die erforderlichen Dienstposten der Beamten, der Stellenplan die erforderlichen Stellen der Vertragsbediensteten und der ständigen sonstigen Bediensteten auszuweisen. Die Dienstposten und Stellen sind für das kommende Finanzjahr, das laufende Finanzjahr und das dem laufenden Finanzjahr vorausgegangene Finanzjahr nach landesspezifischen Merkmalen, insbesondere nach Vollzeitbeschäftigungsäquivalent, Personalaufwand je Modellstelle und Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe, zu gliedern.

(7) Der Voranschlag hat als Beilagen

a) einen Nachweis über

1. den voraussichtlichen Stand der Finanzschulden am Schluss des laufenden Finanzjahres und

2. den Schuldendienst im kommenden Finanzjahr mit Angaben über Tilgung, Zinsen, Schuldendienst insgesamt, Schuldendienstersätze, Nettoschuldendienst und Laufzeit, und

b) einen Nachweis der Vorhaben nach § 82 TGO

zu enthalten.

§ 16 § 16

§ 16 Rechnungsabschluss

(1) Der Gemeindeverbandsobmann hat nach dem Ablauf des Finanzjahres über die Jahresergebnisse des Haushaltes aufgrund der Kassen- und Rechnungsbücher einen Rechnungsabschluss zu erstellen.

(2) Der Rechnungsabschluss hat jedenfalls aus

a) der Gewinn- und Verlustrechnung,

b) der Liquiditätsrechnung,

c) der Bilanz,

d) dem Detailnachweis auf Kontenebene für das Finanzjahr,

e) der Voranschlagsvergleichsrechnung und

f) den Beilagen nach Abs. 4

zu bestehen.

(3) Bei der Voranschlagsvergleichsrechnung sind die Gewinn- und Verlustrechnung, die Liquiditätsrechnung und der Detailnachweis auf Kontenebene darzustellen. Die Voranschlagswerte sind den tatsächlichen Werten im Rechnungsabschluss gegenüberzustellen und Unterschiedsbeträge auszuweisen. Wesentliche Abweichungen sind darzustellen und zu begründen.

(4) Der Rechnungsabschluss hat als Beilagen

a) einen Nachweis über den Stand der Finanzschulden und über den Schuldendienst mit Angaben über Tilgung, Zinsen, Schuldendienst insgesamt, Schuldendienstersätze, Nettoschuldendienst und Laufzeit,

b) einen Anlagenspiegel,

c) einen Einzelnachweis über die nicht voranschlagswirksame Gebarung,

d) einen Nachweis der Haushalts- und Personaldaten nach Anlage 2 zum Österreichischen Stabilitätspakt 2012, LGBl. Nr. 30/2013,

e) einen Nachweis der Vorhaben nach § 82 TGO,

f) einen Nachweis der liquiden Mittel zum 31. Dezember des abgelaufenen Finanzjahres (Kassenabschluss),

g) einen Nachweis über die Leistungen für Personal, getrennt nach Mittelverwendungen für Beamte, Vertrags- und sonstige Bedienstete, für Pensionen und sonstige Ruhebezüge,

h) einen Nachweis, in dem die Anzahl der am 31. Dezember des abgelaufenen Finanzjahres ständig beschäftigten Dienstnehmer der Anzahl der im Dienstpostenplan bzw. Stellenplan vorgesehenen Dienstposten bzw. Stellen gegenübergestellt wird, und

i) einen Nachweis über die Vollzeitbeschäftigungsäquivalente und den Personalaufwand je Modellstelle, Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe für das Jahr, für das der Rechnungsabschluss erstellt wird, dem die Voranschlagsdaten des jeweiligen Jahres gegenübergestellt werden,

zu enthalten.

§ 17 § 17

§ 17 Abschlussprüfer

Der Gemeindeverband hat für die Prüfung des Rechnungsabschlusses einen Abschlussprüfer zu bestellen, es sei denn, die Erhaltung, eine allfällige Erweiterung und der Betrieb der Krankenanstalt sind auf einen anderen Rechtsträger übertragen. Der Abschlussprüfer hat die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung zu prüfen. Der Abschlussbericht ist vom Gemeindeverbandsobmann der Gemeindeverbandsversammlung zur Kenntnis zu bringen.

§ 18 § 18

§ 18 Ersatz der Barauslagen, Sitzungsgeld und Aufwandsentschädigung

(1) Die Mitglieder des Gemeindeverbandsausschusses und des Gemeindeverbandsvorstandes haben gegenüber dem Gemeindeverband Anspruch auf Ersatz der mit der Besorgung ihrer Aufgaben verbundenen notwendigen Barauslagen und - mit Ausnahme des Gemeindeverbandsobmannes - auf ein angemessenes Sitzungsgeld, dessen Höhe vom Gemeindeverbandsausschuß entsprechend dem Zeitaufwand allgemein festzusetzen ist. Die Barauslagen, die durch eine Dienstreise entstanden sind, sind nach den für Gemeindebeamte geltenden Vorschriften zu ersetzen.

(2) Dem Gemeindeverbandsobmann gebührt eine dem besonderen Maß der Verantwortung und dem besonderen Zeit- und Arbeitsaufwand angemessene monatliche Aufwandsentschädigung in der Höhe von höchstens 50 v. H. des nach dem Gemeindebeamtengesetz 2022 in der jeweils geltenden Fassung gebührenden Gehalts eines Gemeindebeamten der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 7, einschließlich der Teuerungszulage. Im übrigen sind für die Aufwandsentschädigung die Bestimmungen des Abschnittes II des Gemeinde-Bezügegesetzes, LGBl. Nr. 5/1972, in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme des § 2 Abs. 1 bis 3 und des § 3 Abs. 1 und 3 bis 5 sinngemäß anzuwenden, § 2 Abs. 6 und § 4 Abs. 1 mit der Maßgabe, daß anstelle des Gemeinderates der Gemeindeverbandsausschuß entscheidet.

§ 19 § 19

§ 19 Eigener Wirkungsbereich

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde und der Gemeindeverbände sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 20 § 20

§ 20 Schluß- und Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 1984 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 1. Oktober 1963, LGBl. Nr. 42, betreffend die Bildung von Verwaltungsgemeinschaften zum Betrieb der allgemeinen öffentlichen Krankenanstalten in Solbad Hall i.T., Schwaz, Wörgl, Kufstein, St. Johann i.T. und Lienz sowie die Kundmachung der Landesregierung vom 28. Februar 1961, LGBl. Nr. 20, über die Genehmigung der Satzung der Verwaltungsgemeinschaft „Bezirkskrankenhaus Kreckelmoos“ außer Kraft.

(2) Die Verwaltungsausschüsse, die nach dem Gesetz LGBl. Nr. 42/1963 und nach der mit der Kundmachung der Landesregierung LGBl. Nr. 20/1961 verlautbarten Satzung der Verwaltungsgemeinschaft „Bezirkskrankenhaus Kreckelmoos“ gebildet wurden, gelten als Gemeindeverbandsausschüsse im Sinne dieses Gesetzes. Die Gemeindeverbandsausschüsse sind nach diesem Gesetz erstmals bis spätestens 31. Oktober 1984 und sodann unmittelbar nach der allgemeinen Wahl der Gemeindevorstände im Jahr 1986 zu bestellen.

(3) Die Bediensteten der Verwaltungsgemeinschaften, die auf Grund der im Abs. 2 genannten Rechtsvorschriften bestehen, werden mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Bedienstete des betreffenden Gemeindeverbandes. Dadurch darf eine Verschlechterung der dienstrechtlichen Stellung nicht eintreten.

(4) Die nach den im Abs. 2 genannten Rechtsvorschriften auf Verlangen des Verwaltungsausschusses in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zu einer Gemeinde übernommenen Bediensteten des Dienststandes treten mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum betreffenden Gemeindeverband. Auf diese Bediensteten ist das Gemeindebeamtengesetz 1970 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.

(5) Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes, mit dem das Dienstrecht der in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu den Gemeinden und zu den Gemeindeverbänden stehenden Bediensteten geregelt wird, richten sich die dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten der in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum betreffenden Gemeindeverband stehenden Bediensteten nach den Vorschriften für die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehenden Bediensteten des Landes in gleicher Verwendung.

(6) Die Rechte und Verbindlichkeiten der Verwaltungsgemeinschaften, die nach den im Abs. 2 genannten Rechtsvorschriften bestehen, gehen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf den betreffenden Gemeindeverband über.