Zur Deckung der gesamten durch Einzahlungen nicht gedeckten Auszahlungen des Gemeindeverbandes haben die verbandsangehörigen Gemeinden im Verhältnis ihrer Finanzkraft nach § 21 Abs. 5 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 99/2010, in der jeweils geltenden Fassung Beiträge zu leisten, sofern nicht zwischen den verbandsangehörigen Gemeinden eine abweichende Vereinbarung getroffen wird (Verbandsbeiträge). Der Verbandsbeitrag umfasst die Zahlungen für die Erhaltung, die allfällige Erweiterung und den Betrieb der Krankenanstalt sowie für die allfällige Errichtung oder Erweiterung, die Erhaltung und den Betrieb der mit dem jeweiligen Bezirkskrankenhaus im Zusammenhang stehenden Anlagen und Einrichtungen sowie alle sonstigen Zahlungen des Gemeindeverbandes. Die Liquidität des Gemeindeverbandes einschließlich der Finanzierung der Investitionen ist durch die Verbandsbeiträge sicherzustellen.
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