Zur Deckung der gesamten durch Einzahlungen nicht gedeckten Auszahlungen des Gemeindeverbandes haben die verbandsangehörigen Gemeinden im Verhältnis ihrer Finanzkraft nach § 21 Abs. 5 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 99/2010, in der jeweils geltenden Fassung Beiträge zu leisten, sofern nicht zwischen den verbandsangehörigen Gemeinden eine abweichende Vereinbarung getroffen wird (Verbandsbeiträge). Der Verbandsbeitrag umfasst die Zahlungen für die Erhaltung, die allfällige Erweiterung und den Betrieb der Krankenanstalt sowie für die allfällige Errichtung oder Erweiterung, die Erhaltung und den Betrieb der mit dem jeweiligen Bezirkskrankenhaus im Zusammenhang stehenden Anlagen und Einrichtungen sowie alle sonstigen Zahlungen des Gemeindeverbandes. Die Liquidität des Gemeindeverbandes einschließlich der Finanzierung der Investitionen ist durch die Verbandsbeiträge sicherzustellen.
§ 12 BKH-GVG · BKH-GVG · Bezirkskrankenhäuser-Gemeindeverbände-Gesetz
§ 12 Entrichtung der Verbandsbeiträge
…Monats zu entrichten. (2) Der Gemeindeverband hat den verbandsangehörigen Gemeinden bis spätestens 31. Oktober eines jeden Finanzjahres a) die Höhe des nach § 11 auf sie entfallenden Verbandsbeitrages für das vorausgegangene Finanzjahr und b) die Höhe der im folgenden Finanzjahr zu entrichtenden monatlichen Vorauszahlungen bekannt zu geben. (3) Die…
§ 4 Gemeindeverbandsausschuß
…zweiten, dritten und vierten dem Finanzjahr der Bestellung vorangegangenen Finanzjahr durchschnittlich mindestens 20 v.H. der nicht gedeckten jährlichen Auszahlungen des Gemeindeverbandes nach § 11 zu tragen hatten; c) je einem Mitglied des Gemeinderates der Gemeinden, die im zweiten, dritten und vierten dem Finanzjahr der Bestellung vorangegangenen Finanzjahr durchschnittlich mindestens…
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