§ 2 § 2
In Kraft seit 29. Dezember 2023
Up-to-date
(1) Organe des Gemeindeverbandes sind:
a) die Gemeindeverbandsversammlung,
b) der Gemeindeverbandsausschuss,
c) der Gemeindeverbandsvorstand und
d) der Gemeindeverbandsobmann.
(2) Die Organe sind jeweils nach den allgemeinen Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen neu zusammenzusetzen.
(3) Die Amtsdauer der Organe beginnt mit der konstituierenden Sitzung der Gemeindeverbandsversammlung und endet mit der konstituierenden Sitzung der neuen Gemeindeverbandsversammlung.
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