(1) Der Gemeindeverbandsvorstand besteht aus dem Gemeindeverbandsobmann, dem Gemeindeverbandsobmann-Stellvertreter und zwei oder mehreren weiteren Mitgliedern, deren Anzahl vom Gemeindeverbandsausschuß festzusetzen ist; sie darf ein Drittel der Mitglieder des Gemeindeverbandsausschusses nicht übersteigen.
§ 4 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(2) Die weiteren Mitglieder sind vom Gemeindeverbandsausschuß aus seiner Mitte in sinngemäßer Anwendung des § 5 zu wählen. Für jedes weitere Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu wählen. Scheidet eines der weiteren Mitglieder aus dem Gemeindeverbandsvorstand aus, so ist für die restliche Amtsdauer ein neues Mitglied zu wählen.
(3) Der Gemeindeverbandsvorstand ist zur Vorberatung und Antragstellung in allen der Beschlußfassung durch den Gemeindeverbandsausschuß unterliegenden Angelegenheiten sowie zur Beschlußfassung in den ihm vom Gemeindeverbandsausschuß übertragenen Angelegenheiten berufen.
(4) Der Gemeindeverbandsobmann hat den Gemeindeverbandsvorstand nach Bedarf einzuberufen.
(5) Für die Durchführung von Sitzungen des Gemeindeverbandsvorstandes in Form einer Videokonferenz gilt § 3 Abs. 5 sinngemäß.
(6) Der Gemeindeverbandsvorstand ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder und die ihm nach § 4 Abs. 2 angehörenden Personen ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Gemeindeverbandsobmann oder sein Vertreter nach § 7 Abs. 7 und insgesamt mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
(7) Zu einem gültigen Beschluß des Gemeindeverbandsvorstandes ist die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(8) In dringenden Fällen können Beschlüsse des Gemeindeverbandsvorstandes auch im Umlaufweg gefasst werden; § 3 Abs. 8 gilt sinngemäß.
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