§ 8 § 8
In Kraft seit 29. Dezember 2023
Up-to-date
Der Gemeindeverband ist berechtigt, den ärztlichen Leiter und den Verwaltungsleiter der Krankenanstalt sowie höchstens eine weitere Fachkraft des Verwaltungsdienstes in das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis nach den Bestimmungen des Gemeindebeamtengesetzes 2022, LGBl. Nr. 97/2022, in der jeweils geltenden Fassung zu übernehmen.
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